Leitsatz (amtlich)

1. Abgrenzung zwischen Behandlungs- und Pflegefällen bei Geisteskrankheit.

2. Auch ein Dauerzustand kann eine Krankheit iS der RVO § 182 Abs 1, § 184 Abs 1 sein. Krankenhauspflege ist durch die Kasse zu gewähren, wenn die Krankheit durch ärztliche Krankenhausbehandlung behoben, gebessert, vor einer drohenden Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die von der Krankheit ausgehenden Beschwerden gelindert werden können. Es kommt auch bei Rentnern - entgegen LSG Berlin 1976-01-14 L 9 Kr 98/74 = Breith 1976, 809 - nicht darauf an, ob Aussicht auf Heilerfolg besteht. RVO § 216 Abs 1 Nr 4 steht nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nicht den Fall der dauernden Behandlungsbedürftigkeit eines Rentners, sondern den Fall der Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim mit medizinischer Betreuung im Rahmen der Anstaltsorganisation.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655242

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