nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 19.03.1998; Aktenzeichen S 37 AL 570/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung streitig.
Mit Schreiben vom 11.03.1997 forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf, sich am 17.03.1997 um 8.00 Uhr in der O. GmbH, G.straße, M. (S. Akademie: Übungsfirma) einzufinden. Gleichzeitig wurde sie zur Teilnahme an der dort durchgeführten beruflichen Bildungsmaßnahme: "DV-Fachkraft in der Übungsfirma" eingeladen. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 27.09.2001 im Parallelverfahren L 9 AL 116/01 Bezug genommen. Die Klägerin erschien bei der O. GmbH und legte ein Schreiben vom 17.03.1997 vor, in dem sie ausführte, die Maßnahme entspreche weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung noch ihrem Interesse. Gegen die Meldeaufforderung legte sie mit der Begründung Widerspruch ein, der Kurs diene zur Weiterqualifizierung von Kaufleuten, der Einsatz als DV-Fachkraft gehöre nicht zu ihren Berufsvorstellungen. Sie habe sich nicht angemeldet, da ihr bedeutet worden sei, der Kurs sei als Fortbildungslehrgang für kaufmännische Fachkräfte gedacht.
Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.04.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Die Meldeaufforderung, der die Klägerin tatsächlich nachgekommen sei, sei rechtmäßig gemäß § 132 AFG ergangen. Die Entscheidung wurde auf eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsberaters vom 29.04.1997 gestützt, derzufolge die Teilnahme an der Übungsfirma u.a.deswegen zumutbar gewesen sei, da die Klägerin dadurch in die Lage versetzt werden sollte, eine Bürotätigkeit aufzunehmen. Die Maßnahme sei niemals als Fortbildungsmaßnahme speziell für Architekten gedacht gewesen. Sie sollte nur die für eine Bürotätigkeit heute notwendigen Datenverarbeitungskenntnisse vermitteln.
Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung. Die Maßnahme "DV-Fachkraft in der Übungsfirma" fördere die Fortbildung kaufmännischer Kräfte und solle deren Wissen vertiefen. Sie könne allerdings den Zweck dieser Maßnahme nicht erkennen; außerdem solle die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung überprüft werden, welche nach ihrer Auffassung gegenstandslos geworden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.1998 verband die 37. Kammer diesen Rechtsstreit mit fünf weiteren und wies die Klage durch Urteil vom selben Tage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Widerspruch gegen die Meldeaufforderung sei zu Recht zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Gerichts sei der Rechtsbehelf unzulässig gewesen. Die Meldeaufforderung weise nämliche eine Außenwirkung nicht auf und stelle daher keinen Verwaltungsakt dar. Unabhängig davon wäre der Widerspruch allerdings auch unbegründet, da ein wichtiger Grund nicht erkennbar sei, der Aufforderung nicht nachzukommen. Außerdem habe die Klägerin der Aufforderung hier gerade Folge geleistet. Andere Mängel seien nicht erkennbar.
Im Berufungsverfahren hält Klägerin die Maßnahme für ungeeignet, da sie über einen Abschluss als Diplom-Ingenieur in der Baubranche, verfüge. Sie halte die Meldeaufforderung für einen Verwaltungsakt. Allerdings bestreite sie den Zweck der beruflichen Bildungsmaßnahme. Außerdem sei die Aufforderung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Schließlich habe sie sich vor der Klageerhebung erledigt. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes solle im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage erörtert werden. Sie begründet ihr Feststellungsinteresse damit, dass die Maßnahme willkürlich unterbreitet worden sei, ohne dass Förderungsmöglichkeiten besprochen worden wären. Hier habe nur eine ungeeignete Gruppeninformation sowie die Ausgabe von Anmeldeformularen stattgefunden, eine individuelle Beratung sei nicht erfolgt.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, die Meldeaufforderung sei kein Verwaltungsakt, da eine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Außenwirkung nicht gegeben sei. Außerdem sei die Klägerin der Aufforderung nachgekommen. Eine Veranlassung zur Klage bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben. Die Teilnahme an der Maßnahme sowie die Zumutbarkeit der Letzteren seien bereits am 16.01.1997 erläutert worden, wie sich aus einem Beratungsvermerk vom selben Tage ergebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des SG München vom 19.03.1998 festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 11.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.1997 rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise beantragt sie die Revision zuzulassen, weiter hilfsweise die ...