Verfahrensgang
SG Augsburg (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen S 4 Al 300/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin, die Umlage zur Produktiven Winterbauförderung zu zahlen, streitig.
Die Klägerin führt als Unternehmen die unterirdische, grabenlose Verlegung von Rohren und Kabeln, die der Verteilung von Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser dienen, durch. Eine Verlegungseinheit besteht technisch aus einer Verlegungsmaschine mit Kabel- bzw. Rohrrolle und dem Versorgungsteil, der das Bohrgerät mit Energie versorgt. Personell besteht eine Verlegungseinheit aus zwei bis drei Arbeitnehmern, insbesondere dem das Bohrgerät bedienenden Systemführer und dem den Bohrvorgang kontrollierenden bzw. steuernden Bohrmeister. Von der Verlegungseinheit wird eine Lanze horizontal in den Untergrund eingeführt und mittels eines jeweils angeschraubten Verlängerungsgestänges in einer Tiefe zwischen 0,5 m und 5 Metern durch den Untergrund geführt. Hierbei wird entweder durch vorherige geologische Bodenuntersuchungen oder durch Radarmessungen, die den Verlegungsvorgang oberirdisch begleiten, sichergestellt, daß bereits vorhandene Versorgungsleitungen oder partiell vorhandene Gesteinsschichten bzw. einzelne große Felsbrocken unter- oder überfahren werden. Der Vortrieb erfolgt in der Weise, daß unter sehr hohem Druck aus der Lanzenspitze austretende, in der Verlegungseinheit vorbehandelte Flüssigkeit sich im Vorfeld einen Hohlraum frei fräst, der die pressungslose Nachführung des Verlegungsgestänges ermöglicht. Nach Erreichen des Endpunktes wird die Lanze zurückgezogen und gleichzeitig, vom Endpunkt ausgehend, das Rohr bzw. Kabel bis zum Ausgangspunkt zurückverlegt.
Mit Bescheid vom 14.01.1994 forderte die Beklagte von der Klägerin für die Zeit von Januar bis November 1993 eine Winterbau-Umlage in Höhe von 9.020,50 DM, wobei das Umlage-Soll geschätzt wurde. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es handele sich bei ihr nicht um einen förderungsfähigen Baubetrieb im Sinne der Produktiven Winterbauförderung. Baugruben, die im Einzelfall z.B. für den Anschluß an vorhandene Rohrleitungen benötigt würden, würden von den Auftraggebern bzw. von durch diese beauftragten Baufirmen erstellt. Die Verlegung der Rohre erfolge in einer variablen Arbeitstiefe zwischen einem halben und fünf Metern; es sei in unseren Breiten kein Fall denkbar, in dem der Boden soweit gefroren sei, daß mit der Installation der Rohre nicht nach unten ausgewichen werden könne. Ansonsten wäre eine Förderung durch Auftauen tiefgefrorenen Bodens auf langer Strecke aus objektiven Gründen ausgeschlossen, da es hierfür keine wirtschaftlich einsetzbaren Verfahren gebe. Gegen die üblichen Regen- und Schneebelästigungen seien die Mitarbeiter deshalb geschützt, weil sie besondere Kleidung tragen müßten, die sie vor Stromschlägen schützten, falls bei der Arbeit unbeabsichtigt ein in der Erde liegendes stromführendes Kabel beschädigt sein sollte. Verlegungseinheit und Verlegungsprodukt würden durch Witterungseinflüsse nicht beeinflußt und seien daher nicht förderbar. Das von der Klägerin betriebene Verfahren falle auch nicht unter die Positivliste nach § 1 Abs.2 der Baubetriebe-VO, vielmehr lasse es sich in die Negativliste in § 2 Nr.6 der Baubetriebe-VO einordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin erbringe ausschließlich Bauleistungen. Diese seien unter § 1 Abs.2 Nr.23 Baubetriebe-VO zu subsumieren.
Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SGG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mittlerweile arbeiteten über 100 Firmen im Bereich der grabenlosen Installation von Rohren und Kabeln. Es gebe auch einen einschlägigen Berufsverband, nämlich die German Society for Trenchless Technology e.V. Unter dem Namen FlowTex arbeiteten mit der gleichen Technik wie die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland etwa zehn voneinander unabhängige Firmen. Somit liege eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Betrieben im Sinne der Rechtsprechung des BSG vor, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden könnten.
Das SG hat mit Urteil vom 27.02.1997 u.a. den Bescheid vom 14.01.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05. 1995 aufgehoben. Das Gericht gehe in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, daß es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Bauarbeiten des § 1 Abs.2 Nr.23 Baubeteriebe-VO handele. Allerdings sei ein witterungsbedingter Arbeitsausfall nach den schlüssigen Darlegungen der Klägerin nur bei ungünstigsten Witterungverhältnissen möglich. Erst bei einer Bodenfrosttiefe von mehr als vier Metern wäre nämlich ein witterungsbedingter Arbeitsausfall denkbar. Dies schließe es praktisch aus, Betriebe ...