Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Ursächlicher Zusammenhang. Wesentliche Bedingung. Medizinische Beweiswürdigung. Elementenfeststellungsklage. Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Gesundheitsschadens am Knie als Unfallfolge bei einer Vorschädigung. Zulässigkeit der Feststellung einer zeitlich befristeten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit in einem Bescheid des Unfallversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Feststellung weiterer Unfallfolgen im Bereich des Knies (insbesondere horizontaler Außenmeniskusriss).
2. Der Ausspruch einer zeitlichen befristeten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit stellt eine unzulässige Elementenfeststellung dar.
Orientierungssatz
Bestanden vor einem Unfallereignis an einem durch den Unfall geschädigten Knie bereits degenerativen Vorschädigungen (hier: vorbestehende alte Meniskusnarbe), so können weitere aufgetretene Gesundheitsschäden in diesem Bereich nicht als überwiegend durch das Unfallereignis verursacht anerkannt werden. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung scheiden insoweit aus.
Normenkette
SGB VII §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist noch, ob bei der 1955 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin weitere Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Knies als Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 2008 festzustellen sind.
Die Klägerin, die als selbstständige Einzelhandelskauffrau in einem eigenen Zeitungsladen tätig ist, war am 4. Oktober 2008 auf der obersten Kante einer dreistufigen Treppe in ihrem Geschäft mit dem Fuß hängen geblieben. Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. v. Dr. Sch. (A-Stadt) vom 6. Oktober 2008 verdrehte sie sich stehenden Fußes das Knie und stürzte. Als Erstdiagnose wurde ein Verdacht auf ein Kniebinnentrauma geäußert. Dr. Sch. äußerte im weiteren Verlauf den Verdacht auf einen Kniebinnenschaden, auf eine vordere Kreuzbandruptur und auf einen Meniskusschaden.
Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des linken Kniegelenks vom 10. Oktober 2008 brachte einen Schrägriss am Außenmeniskushinterhorn mit Oberflächenkontakt, eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes, keine Ruptur, Bone bruise am ventralen lateralen Femurcondylus ohne Frakturierung zum Vorschein. Es erfolgte eine Arthroskopie am linken Kniegelenk am 21. Oktober 2008 mit der Diagnose: Traumatische Knorpelfraktur Tibiaplateau links lateral, Außenmeniskusriss horizontal vermutlich frisch bei alter Meniskusnarbe links, VKB-Elongation links mit Einblutung, Knorpelfraktur mediale Patellafacette im Bereich der medialen Kante links. Nach dem pathologischen Bericht vom 24. Oktober 2013 bestanden 1. bis 4. Faserknorpelanteile mit geringen Einrissen und soweit an den kleinen Partikeln beurteilbar mäßiggradigen degenerativen Veränderungen ohne Nachweis doppelbrechender kristalliner Ablagerungen und allenfalls diskreten Reparationszeichen.
Vom 5. bis 31. Januar 2009 befand sich die Klägerin zur Rehabilitation im Klinikum L., Bad K.. Nach dem Entlassungsbericht vom 4. Februar 2009 klagte sie weiterhin über Schmerzen im linken Kniegelenk. Ferner bestand noch ein deutliches Streckdefizit. Am 10. Februar 2009 wurde eine erneute Arthroskopie durchgeführt. Im Bereich des Meniskus wurde ab der Pars intermedia bis zum Vorderhorn ein lang gestreckter Riss entdeckt, der größer erschien als das letzte Mal (Außenmeniskusreruptur).
Auf den histologischen Befund vom 13. Februar 2009 wird verwiesen. Es schloss sich eine erneute Reha-Maßnahme an.
Die Beklagte beauftragte zunächst Prof. Dr. H. (Universitätsklinikum C-Stadt) mit der Erstellung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens zur Zusammenhangsfrage: Dieser führte in dem Gutachten vom 4. März 2009 aus, dass in Zusammenschau des OP-Berichtes sowie der Aufarbeitung der Gewebeproben von einem asymptomatischen degenerativen Außenmeniskusvorschaden auszugehen sei. Durch den Unfall sei es zu einer richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung durch traumaassoziierte Außenmeniskusläsion, eingemündet in einen bereits bestehenden degenerativen Vorschaden des Außenmeniskus, gekommen. Ein Knorpelschaden sei folgenlos ausgeheilt. Unfallbedingt sei ein Meniskuseinriss mit noch bestehender Beschwerdesymptomatik. Die noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit beruhe auf den durch die Degeneration bestehenden Beschwerdekomplex.
Vom 2. Juni bis 9. Juli 2009 fand eine stationäre Rehabilitation in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik B-Stadt statt bei Kniegelenkstreife links nach Distorsionstrauma mit Rekonstruktion des Außenmeniskus vom 21. Oktober 2008 und arthroskopischer Meniskusrefixation vom 10. Februar 2009 nach Reruptur und Quadriceps-Parese bei Nervus-femoralis-Läsion unklarer Genese. ...