Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1 Buchst b FRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Hinsichtlich der nach Kriegsende in Ungarn zurückgelegten Zeiten kann der dortige Versicherungsträger nur dann "infolge der Kriegseinwirkungen" (§ 1 Buchst b FRG) nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn bereits vor dem 8.5.1945 Rechtsbeziehungen des Betroffenen mit diesem Versicherungsträger bestanden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654474 |
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