rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 02.02.1999; Aktenzeichen S 1 U 5131/93 L)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1957 geborene Klägerin stürzte am 23.03.1976 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Schwiegervaters bei Ausschalungsarbeiten in die Gülle-Grube.

Vom 23.03. bis 14.05.1976 wurde sie im Kreiskrankenhaus E ... stationär behandelt. Der Chirurg Dr.E ... stellte die Diagnosen: Fraktur mit Subluxation des 6. Halswirbels, Einbruch der Deckplatte am 7. Halswirbel. Am 03.09.1976 äußerte der Orthopäde Dr.R ..., neurologische Ausfallerscheinungen seien nicht gegeben. Dr.E ... berichtete am 20.12.1976 über Kopfschmerzen und Bewegungsbehinderung der Halswirbelsäule. Dr.R ... wies am 11.01.1977 darauf hin, die Halswirbelsäule sei deutlich bewegungseingeschränkt mit kyphotischem Knick im Bereich des 7. Halswirbelknochens. Es bestünden ausstrahlende Schmerzen im Nacken und Schultergürtel.

Im Gutachten vom 20.12.1976 führte Dr.E ... aus, die Patientin klage noch über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Die Muskulatur beider Arme sei gleichmäßig und gut entwickelt und die Beweglichkeit beider Schulter- und Armgelenke frei. Die MdE sei vom 26.10.1976 bis 20.12.1976 mit 40 v.H. und ab 21.12.1976 bis 20.06.1977 mit 30 v.H. zu bewerten.

Mit Bescheid vom 11.01.1977 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: Bruch mit unvollständiger Verrenkung des 6. Halswirbels, Einbruch der Deckplatte am 7. Halswirbel, Bisswunde an der Unterlippe. Die MdE wurde entsprechend den Vorschlägen des Dr.E ... festgestellt.

Mit Widerspruch vom 31.01.1977 machte die Klägerin geltend, sie habe nicht nur Schmerzen im Bruchbereich, sondern im ganzen Rücken, der linken Schulter, im linken Arm und im Kopf.

Der Orthopäde Prof.Dr.H ... stellte im Gutachten vom 09.03.1977 die Diagnosen: In erheblicher Fehlstellung verheilte Kompressionsfraktur des 7. HWK mit kyphotischer und seitlicher Achsabweichung, Hypermobilität des Cervikalsegments C 5/C 6 mit möglicher Myelopathie. Es bestehe eine subjektive Zunahme der Beschwerden. Die MdE sei ab 20.12.1976 auf 50 v.H. einzuschätzen.

Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr.Re ..., der ab 26.10.1976 die MdE auf 40 v.H. einschätzte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.04.1977 mit, über den 20.12.1976 hinaus werde bis auf Weiteres eine vorläufige Rente nach einer MdE von 40 v.H. gewährt.

Im Gutachten vom 10.10.1977 führte der Orthopäde Dr.G ... aus, bei der kräftigen Konsolidierung der Kompressionsfraktur und Fehlen jeglicher muskulärer oder sensibler Ausfälle bestehe keine Operationsindikation. Die MdE betrage 30 v.H.

Nach Anhörung der Klägerin, die geltend machte, sie leide weiterhin unter erheblichen Schmerzen, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.1977 die Rente neu fest, weil eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die MdE betrage ab 01.01.1978 30 v.H ...

Den Widerspruch der Klägerin vom 21.11.1977 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.1977 zurück.

Der Orthopäde Dr.G ... führte im Gutachten vom 31.01.1979 aus, die Klägerin gebe wechselnde Beschwerden, unabhängig von körperlicher Tätigkeit, in der Halswirbelsäule, in letzter Zeit vermehrt auch im LWS-Bereich, an. Im klinischen wie im röntgenologischen Befund sei keine Änderung erkennbar. Die MdE betrage weiterhin 30 v.H.

Ab 12.05.1980 wurde die Klägerin von dem Orthopäden Prof.Dr. H ... behandelt, der erklärte, durch die Wirbelkörperfraktur komme es zu einer Kompressionserscheinung im Bereich der Nervenwurzel C 8.

Im Gutachten vom 11.12.1980 führte Dr.G ... aus, weder im klinischen noch im röntgenlogischen Befund sei eine Änderung zu verzeichnen. Subjektiv würden von der Klägerin nicht klar zu umschreibende Sensibilitätsstörungen über der Streckseite des rechten Oberarms, manchmal bis zur rechten Ellenkante, angegeben, sowie gelegentlich das Gefühl der eingeschlafenen Finger. Nach dem EMG der Neurologischen Klinik M ... seien keine Denervierungszeichen erkennbar. Eine Irritation der Wurzel C 8 durch die Fehlhaltung der Halswirbelsäule ohne Kompressionszeichen oder Ausfälle sei möglich, aber bereits im Gutachten vom Oktober 1977 angegeben. Eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht feststellbar. Die MdE betrage weiterhin 30 v.H.

Im Befundbericht vom 17.08.1981 bestätigte Prof.Dr.H ... erhebliche Sensibilitätsstörungen mit Druckschmerz der paravertebralen Muskulatur und Bewegungseinschränkungen des Halses. Im EMG seien keine aktiven Denervierungen des C 8 vorhanden. Am 08.12.1983 berichtete Prof.Dr.H ... über ein chronisches Cervikalsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen in beide Arme, mehr rechts als links.

Vom 22.02.1984 bis 07.03.1984 erfolgte eine stationäre Heilbehandlung in der Unfallklinik Murnau. Am 12.12.1986 erklärte Prof.Dr.H ..., nach den derzeitigen neurologischen und radiologischen Befund...

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