Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung erledigt wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufungsverfahren durch eine wirksame Berufungsrücknahme erledigt ist.
Die 1957 geborene Klägerin bezieht auf ihren Antrag vom 21.01.2004 aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 29.04.2004, 26.11.2004 und 30.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.02.2004 sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.08.2004 und befristet bis 31.07.2007. Diese Befristung und der damit verbundene spätere Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren Gegenstand des Klageverfahrens S 15 R 1326/05 vor dem Sozialgericht München. Das Sozialgericht hatte mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2006 die Klage abgewiesen und sich dabei auf das von ihm eingeholte Gutachten nach Aktenlage von Dr. K. gestützt. Eine Untersuchung sowohl in der Praxis von Dr. K. als auch bei ihr zuhause hatte die Klägerin verweigert. Dr. K. hatte in seinem Gutachten vom 01.02.2006 nach Aktenlage bei der Klägerin diagnostiziert: 1. atypischer Gesichtsschmerz rechts, (möglicherweise im Rahmen einer Somatisierung zu sehen, eine klassische Trigeminusneuralgie erscheine wenig wahrscheinlich) 2. Ängstlich-depressive Entwicklung.
Da die therapeutische Beeinflussung des Krankheitsbildes noch möglich sei, handle es sich noch nicht um einen Dauerzustand. Durch die bisherigen psychiatrischen, aber nur alle vier Wochen stattfindenden Behandlungen seien die ambulanten Möglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft. Auch medikamentöse Therapien ständen noch zur Verfügung.
In dem gegen den Gerichtsbescheid vom 15.3.2006 gerichteten Berufungsverfahren mit dem Az.: L 16 R 292/06 vor dem erkennenden Senat wurde die Klägerin durch Dr. K. in ihrer häuslichen Umgebung untersucht. Dr. K. kam im Gutachten vom 07.12.2006 zum Ergebnis, dass entweder eine rechtsseitige Trigeminusneuralgie oder ein atypischer Gesichtsschmerz bei der Klägerin bestehe, sowie eine mittlerweile deutlich gebesserte depressive Symptomatik vorliege. Nach den aus der Zeit der Rentenantragstellung 2004 vorliegenden und im Widerspruchsverfahren eingeholten Befunden sei von einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auszugehen. Eine entsprechende Motivation vorausgesetzt, könne eine Besserung des Gesundheitszustandes in wenigen Monaten eintreten. Für die Trigeminusneuralgie ständen sowohl operative als auch konservative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung, die von der Klägerin noch nicht ausgeschöpft worden seien. Die Klägerin teilte schriftsätzlich zum Gutachten mit, dass sie mehrmals pro Woche Trigeminusneuralgien habe, keine Tätigkeiten mehr verrichten könne und daher die Gewährung der Erwerbsminderungsrente auf Dauer beantrage. Die Berufung nehme sie nicht zurück und bitte um Beachtung ihres Briefes vom 28.12.2006.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 erschien für die Klägerin unter Vorlage einer von der Klägerin ausgestellten schriftlichen Vollmacht Herr R. und nahm, nach Belehrung durch den Senat über die Erfolglosigkeit der Berufung, diese zurück.
Zunächst telefonisch, dann mit Schreiben vom 08.02.2007 teilt die Klägerin mit, dass sie die Klage nicht zurückziehe. Sie verweist auf ihre Behinderungen und ihr Schreiben vom 28.12.2006. Das Gutachten von Dr. K. sei falsch bzw. gelogen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.03.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.04.2004, 26.11.2004 und 30.11.2004, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2006, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 31.07.2007 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 beendet worden ist.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 15 R 1326/05, des Bayerischen Landessozialgerichts L 16 R 292/06 und L 16 R 109/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Berufung war zwar gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, der Rechtsstreit mit dem Az.: L 16 R 292/06 ist jedoch durch die Rücknahme der Berufung durch den Bevollmächtigten am 07.02.2007 beendet worden. Gemäß § 156 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 S. 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden (§ 156 Abs. 1 Satz 1). Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Rücknahme der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt. Diese Prozesshandlung des Bevollmächtigten, der eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vorgelegt hatte, ist w...