Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzeit. Wert des Beschwerdegegenstands. Berufung. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Berufung kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.05.2003 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtzuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind das Ruhen des Anspruchs und die Rückforderung von Leistungen wegen Eintritts einer Sperrzeit.

Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Nach längerfristiger Beschäftigung als Brillenbearbeiterin bei der Fa. O. und längerer Krankheitszeit mit erneutem Erwerb einer Anwartschaft bezog sie zuletzt seit 30.01.1999 Arbeitslosengeld (Alg) für 300 Tage, anschließend Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Wegen des abgelegenen Wohnorts und der eingeschränkten gesundheitlichen Belastbarkeit der Klägerin erwies sich ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als schwierig, auch gab es immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die letztlich zu gerichtlichen Verfahren führten.

Am 08.01.2001 sprach sie bei der für sie zuständigen Dienststelle W. des Arbeitsamts P. vor. Auf Vorschlag des für sie zuständigen Arbeitsamtsbediensteten nahm sie ab 06.08.2001 an einer Trainingsmaßnahme im Berufsförderungszentrum F. teil. In der Folge erreichten das Arbeitsamt immer wieder Meldungen des Kursleiters über krankheitsbedingte Fehlzeiten, auch mit Verspätung nachgereichte Atteste. Am 18.02.2002 wurde die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens aus der Maßnahme ausgeschlossen.

Nach den hierzu angestellten Ermittlungen und Anhörung der Klägerin hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Alhi mit Bescheid vom 03.04.2002 vom 19.02.2002 bis 11.03.2002 aufgrund Ruhens des Anspruchs während dieses Zeitraums wegen Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit auf und forderte gewährte Leistungen von 224,85 Euro zurück. Die Klägerin, die erst nachträglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 18.02.2002 eingereicht hatte, entschuldigte sich, sie sei beim Versuch, sich am 18.02.2002 telefonisch abzumelden, nicht durchgekommen, und legte Widerspruch ein. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob am 10.06.2002 (zunächst über das Arbeitsgericht P.) Klage, die am 12.06.2002 beim Sozialgericht Landshut einging (S 10 AL 175/02). Sie trug wiederum vor, dass sie aus ihrer Sicht alles ihr mögliche getan habe, um das Berufsförderungszentrum rechtzeitig über ihr Fehlen am 18.02.2002 zu unterrichten. Die Beklagte sah in ihrer Klageerwiderung vom 21.06.2002 keinen neuen rechtserheblichen Sachverhalt.

Noch während des Laufs des Verfahrens wandte sich die Klägerin mit einem vom 06.05.2003 datierten, am 12.05.2003 eingehenden Schreiben an das Bayer. Landessozialgericht. Im Kopf des Schreibens führte die Klägerin, beginnend mit mehreren Verfahren der 6. Kammer des SG Landshut eine längere Reihe von zum Teil abgeschlossenen, zum Teil - wie das hier erstinstanzlich zugrundeliegende Verfahren S 10 AL 175/02 - noch nicht abgeschlossene, beim SG Landshut von ihr geführte Verfahren auf.

Im Text machte sie geltend, dass "das Urteil des Sozialgerichtes Landshut nicht rechtens ist" und legte "Widerspruch und Einspruch sowie Berufung und Revision" ein. Im einzelnen kam die Klägerin zunächst ausführlich darauf zu sprechen, dass ihr zu Unrecht eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe für den Sohn M. verwehrt werde, weiterhin darauf, dass ihr in erheblichem Umfang unberechtigte "Zahlungsaussetzungen" bzw. "Sperrzeiten" zugemutet worden seien, mit der Folge sogar gesundheitlicher Schädigungen.

Der Senat teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2003 mit, dass beim LSG eine Berufung von ihr gegen ein Urteil des Sozialgerichts Landshut unbekannten Datums in dem Verfahren S 10 AL 175/02 eingegangen sei.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens am 18.02.2002 von der Maßnahme im Trainingszentrum F. ausgeschlossen worden sei, ohne einen wichtigen Grund hierfür vorbringen zu können. Die Beklagte habe infolge dessen zu Recht wegen Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit und Ruhens des Anspruchs auf Alhi die Bewilligung der Alhi vom 19.02.2002 bis 11.03.2003 aufgehoben und die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zurückgefordert. Im einzelnen verwies das SG auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Die Berufung sei nach § 144 Abs.1 SGG unzulässig, da der Beschwerdewert der Streitsache unter 500,00 Euro liege und ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs.2 SGG nicht gegeben sei. Die Klägerin könne gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde zum Bayer. Landessoz...

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