Leitsatz (amtlich)

Bildung eines Gesamt GdB nach § 69 SGB IX.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht, Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) streitig.

Der 1947 geborene Kläger stellte erstmals am 3.1.2001 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.9.2001 stellte der Beklagte einen GdB von 40 bei folgenden Gesundheitsstörungen fest:

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, rezidivierend vertrebagener Schwindel und Kopfschmerzen (Einzel-GdB 30), psychovegetative Störungen (Einzel-GdB 20), Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 10) sowie Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Neuralgien linker medialer Fußrand nach Schnittverletzung (Einzel-GdB 10). Außerdem traf der Beklagte die Feststellung, dass mit der Gesundheitsstörung "Sehminderung" kein GdB von wenigstens 10 bedingt sei.

Ein Antrag auf Erhöhung des GdB vom 18.7.2003 wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 14.10.2003 abgelehnt, ebenso der Antrag vom 27.11.2003, der mit Bescheid vom 15.3.2004 abgelehnt wurde.

Auf den Antrag des Klägers vom 11.12.2006 hin holte der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.3.2007 die Neufeststellung der Behinderung nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 69 SGB IX ab. Die Gesundheitsstörungen wurden in diesem Bescheid wie folgt bezeichnet:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, rezidivierender vertebragener Schwindel, Kopfschmerzen (Einzel-GdB 30)

2. Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB 20)

3. psychovegetative Störungen (Einzel-GdB 20)

4. Mittelnervendruckschädigung beidseits (Carpaltunnel-Syndrom), rechts operiert (Einzel-GdB 10)

5. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Neuralgien linker medialer Fußrand nach Schnittverletzung (Einzel-GdB 10).

Trotz der zusätzlich hinzugetretenen Gesundheitsstörungen ergebe sich keine Änderung hinsichtlich des bereits bestehenden GdB von 40. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass seine einzelnen Gesundheitsstörungen zu gering bewertet worden seien. Der Beklagte ließ den Kläger durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. V. begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 5.9.2007 als weitere Gesundheitsstörung eine Parakeratose mit einem Einzel-GdB von 20 sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem mit einem Einzel-GdB von 10 neu fest. Eine "wertige" Schwerhörigkeit bestehe laut Audiogramm nicht mehr, daher sei für das gelegentliche Auftreten des Tinnitus der Einzel-GdB von 20 großzügig festgesetzt. Insgesamt sei unverändert ein Gesamt-GdB von 40 für die Behinderungen ausreichend. Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 den Widerspruch des Klägers zurück. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte folgende Gesundheitsstörungen auf:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, rezidivierender vertebragener Schwindel, Kopfschmerzen (Einzel-GdB 30)

2. Parakeratose (Einzel-GdB 20)

3. psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), Schlafstörungen (Einzel-GdB 20)

4. hyperreagibles Bronchialsystem (Einzel-GdB 10)

5. Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Neuralgien linker medialer Fußrand nach Schnittverletzung (Einzel-GdB 10)

6. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes rechts, Mittelnervendruckschädigung links (Carpaltunnel-Syndrom), Reststörungen nach Neurolyse wegen Carpaltunnel-Syndrom rechts (Einzel-GdB 10).

Diese Gesundheitsstörungen seien mit einem Gesamt-GdB von 40 angemessen beurteilt.

Am 27.12.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben und vorgetragen, dass die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und verschiedene Gesundheitsstörungen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Anschließend wurde Dr. T. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 17.4.2008 festgestellt, dass im Vergleich zu den für den Bescheid vom 27.9.2001 maßgeblichen Verhältnissen sich keine wesentlichen Änderungen im Sinne einer Verschlimmerung ergäben. Weitere Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, die vom Kläger geltend gemacht worden und die nicht bereits in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.9.2007 festgestellt worden seien, lägen nicht vor. Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule seien mi...

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