rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 29.07.1998; Aktenzeichen S 5 U 267/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.07.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Polyradikulomyelitis infolge einer Coxsackie-B-Infektion als Berufskrankheit (BK) streitig.
Der am 1961 geborene Kläger war seit August 1990 als Krankenpflegerhelfer in der antiseptisch-chirurgischen Station des C. Krankenhauses H. tätig. Seit Ende November 1991 traten bei ihm im Rahmen eines grippalen Infektes mit Schnupfen Blasenstörungen, Gliederschmerzen, Missempfindungen und Lähmungen der Beine auf. Ab 02.12.1991 wurde er stationär im L.Krankenhaus S. (Arztbericht vom 13.01.1992), anschließend ab 13.01.1991 im Krankenhaus H. B. (Arztbericht vom 27.07.1992), ab 14.01.1992 im C. Krankenhaus H. (Arztbericht vom 17.03.1992) und ab 17.03.1992 bis 12.05.1992 in der Neurologischen Klinik B. (Arztbericht vom 02.09.1992) behandelt. Dabei wurde eine inkomplette Querschnittlähmung nach infektiöser Polyradikulomyelitis (Coxsackie-B-Infektion) mit Hirnnervenbeteiligung und autonomer Neuropathie als Diagnose angegeben (Arztbericht von Dr.W.S. vom 17.02.1992). Er führte die Erkrankung auf die in der Zeit von 28.10. bis 13.11.1991 erfolgte Pflege der Patientin Cäcilie W. (W.), die am 30.10.1991 an der Galle operiert und am 13.11.1991 in das Juliusspital W. verlegt worden war, zurück. Dort wurden bei ihr neurologische Ausfallserscheinungen festgestellt und die Diagnose eines Guillain-Barrè-Syndroms gestellt (Arztbericht vom 13.01.1992).
Am 10.06.1992 zeigte das C. Krankenhaus H. dem Beklagten eine Berufskrankheit (Infektionskrankheit) an.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog der Beklagte eine Krankheitenauskunft der AOK Schweinfurt vom 24.06.1992, Befundberichte des Urologen Dr.F.D. (B.n) vom 21.07.1992 und des Allgemeinarztes Dr.K.F.S. (E.) vom 10.11.1992 sowie die ärztlichen Unterlagen des L.Krankenhauses S. bei und holte ein Gutachten des Professors Dr.G.R. (Max v. Pettenkofer-Institut für Hygiene und medizinische Mikrobiologie der Ludwig-Maximilians-Universität M.) vom 01.12.1993 ein. Dieser führte aus, dass die Befunde der serologischen Untersuchung eine Infektion mit Coxsackie- B-Virus wahrscheinlich machen. Hinsichtlich der Patientin W. als mögliche Infektionsquelle könne eine direkte Übertragung aber nicht bewiesen werden, da kein Erregernachweis erfolgt sei. Ein direkter Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der möglichen Infektion mit einem Coxsackie-B-Virus sei zwar denkbar, aber nicht wahrscheinlich.
Nach der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 04.01.1994 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.02.1994 die Anerkennung einer BK nach Nr 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) ab. Er führte aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der angenommenen Virus-Infektion könne nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Von einer gesicherten Coxsackie-B-Virusinfektion könne nicht ausgegangen werden. Es sei auch nicht nachweisbar, dass der Kläger beruflichen Kontakt mit Coxsackie-B-Virus-kontaminiertem Material bzw Patienten hatte. Bei der Patientin W. sei ein Erregernachweis nicht erbracht worden. Es sei auch möglich, dass sich der Kläger mit einem anderen unbestimmten Enterovirus infiziert habe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren verwies der Kläger darauf, dass Frau W. die gleichen Ausfallserscheinungen gehabt habe wie er selbst, nämlich Lähmungserscheinungen an den Beinen und Gefühlsstörungen.
Nach Beiziehung der Krankenunterlagen von W., die am 06.10.1992 an einer Embolie verstorben ist, holte der Beklagte eine zusätzliche gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr.R. vom 13.07.1995 ein. Dieser hielt beim Kläger eine Infektion mit Coxsackie-B-Viren für wahrscheinlich, aber nicht gesichert. Da bei Frau W. die Ursache des Guillain-Barrè-Syndroms unbekannt geblieben sei, erscheine angesichts der weiten Verbreitung von Coxsackie-Viren eine Ansteckung des Klägers bei seiner beruflichen Tätigkeit zwar denkbar, aber nicht nachgewiesen. Sie sei eher unwahrscheinlich. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bescheid vom 28.07.1995).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, bei ihm eine Enzephalomyelitis infolge Coxsackie-B-Infektion als BK nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen.
Mit Schreiben vom 29.03.1996 hat er geschildert, welche Pflegetätigkeiten er bei der Patientin W. verrichtete (Hilfestellung bei Waschen, Toilettengängen sowie Mobilisation, Bettenmachen). Nach Vorlage eines Arztberichtes des Nervenarztes Dr.D.S. (L.) vom 10.09.1996 und Beiziehung der Krankenakte von Frau W. vom Juliusspital W. hat das Juliusspital - Abteilung für Neurologie - auf Anfrage des SG am 16.04.1998 ...