rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 28.04.1993; Aktenzeichen S 2 U 288/90) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.04.1993 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zuerstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die beim Kläger ab 1989 aufgetretene Encephalopathie als Berufskrankheit anzuerkennen und von der Beklagten zu entschädigen ist. Der Kläger führt diese Erkrankung auf seinen beruflichen Umgang mit Lacken und Lösungsmitteln zurück.
Der am 1940 geborene Kläger arbeitete nach Abschluß einer Malerlehre im Jahre 1954 bis 1963 als Geselle in einem Malerfachgeschäft. Ab 1964 war er bei der Firma M. - später umbenannt in E. Deutschland GmbH - in D. beschäftigt. Ab dem 12.10.1990 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 19.07.1991 bezieht er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landsversicherungsanstalt Schwaben.
Auf seinen Antrag vom 30.10.1981, seine Atembeschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen, ermittelte die Beklagte durch ihren Technischen Aufsichtsdienst - TAD - anläßlich einer Betriebsbesichtung am 18.12.1981 in Anwesenheit des Klägers die Einzelheiten seiner speziellen Tätigkeit, der Schutzvorrichtungen und der verwendeten Berufsstoffe. Danach war der Kläger seit seiner Zugehörigkeit zur Firma M. als Spritzlackierer und ab 1970 als Gruppenführer tätig. Seine Arbeitszeit habe zu 50 % aus Aufsichtstätigkeit und zu 50 % aus Lackiererarbeiten in der Flugzeug-Primerei (Halle D 8) bestanden. Ab 1971 seien abgesonderte Lackierkabinen mit entsprechenden Absaugvorrichtungen aufgestellt gewesen. Zum Tätigkeitsbereich des Klägers habe auch das Beschleifen der lackierten Teile gehört. Die in den verschiedenen Abteilungen verwendeten Berufsstoffe waren aufgeführt und deren Zusammensetzung anhand der Sicherheitsblätter dargestellt worden. Wegen seiner Atemwegsbeschwerden war der Kläger auf Veranlassung des Betriebsarztes ab Anfang 1982 nicht mehr bzw. nur noch selten, lediglich um Anweisungen zu geben, in der Spritzhalle tätig gewesen. Ansonsten arbeitete er in der Endmontage im Flugzeugbau. In dem von der Beklagten veranlaßten Gutachten kam Dr.K., Chefarzt der Klinik für Berufskrankheiten der Berufsgenossenschaft der Keramischen und Glasindustrie, am 09.06.1982 zum Ergebnis, eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach den Nrn.4301 bzw. 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - liege nicht vor. Mit Bescheid vom 21.12.1982 lehnte die Beklagte es ab, die Atemwegsbeschwerden des Klägers als bzw. wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Im dagegen betriebenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg erstattete Prof. Dr.V. , Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität E. , am 30.07.1984 ein Gutachten. Er konnte nach erneutem arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn.4301 und 4302 nicht befürworten. Ebensowenig hielt er das Vorliegen einer Zinkchromatintoxikation, welche der Kläger geltend machte, für wahrscheinlich. Aus diesem Grunde empfahl er auch nicht die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr.1103 (Erkrankung durch Chrom und seine Verbindungen). Das Sozialgericht Augsburg wies auf dieses Gutachten gestützt mit Urteil vom 13.11.1984 die Klage ab.
Am 20.02.1987 beantragte der Kläger, den ablehnenden Bescheid vom 21.12.1982 zurückzunehmen und seine Atemwegserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung bezog er sich auf Meßberichte aus dem Jahre 1983, die in anderen Betriebsteilen erstellt worden waren. Ferner führte er an, es sei ein Verfahren seines Arbeitskollegen, J. D. , auf Anerkennung von Berufskrankheiten anhängig. Dies beweise, dass Arbeiter in der Lackiererei gefährlichen Berufsstoffen ausgesetzt gewesen seien. Die Beklagte ließ darauf ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers von Prof.Dr.F. , Institut und Poliklinik für Arbeitsmedizin der Universität M. erstatten. Dieser verneinte das Vorliegen einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit. Mit Schreiben vom 18.01.1988 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen Berufskrankheiten unter Bezug auf die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 13.11.1984 ab.
Am 14.07.1989 beantragte der Kläger erneut, ein Asthma bronchiale und daneben erstmals eine Nervenschädigung als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung bezog er sich auf einen Bericht seines behandelnden Neurologen Dr.O. vom 06.07.1989. Dieser attestierte eine berufsbedingte Polyneuropathie. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte er, es handle sich um eine Polyneuropathie und Panikattacken. Die Beklagte beauftragte Prof.Dr.L. , Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg, mit der Erstattung eines Gutachtens. In seinen Ausfü...