Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Wiederaufleben des Leistungsfortzahlungsanspruchs nach § 105b AFG

 

Orientierungssatz

1. Die Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die einschränkend auszulegen ist. Dies führt dazu, daß nach Ablauf von 6 Wochen seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit verloren ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die BA 6 Wochen lang Leistungen erbracht hat.

2. Einer einschränkenden Auslegung des § 105b AFG steht nicht entgegen, daß für die insoweit gleichlautende Vorschrift des LFZG (§ 1 Abs 1 S 1) in der Praxis die Berechnung der Dauer der 6 Wochen in der Weise erfolgt, daß solche Tage außer Betracht bleiben, für die wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein Lohnanspruch besteht und sich die Sechswochenfrist um diese Tage verlängert.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.1989; Aktenzeichen 7 RAr 100/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666251

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