nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.09.1997; Aktenzeichen S 42 Ka 1333/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 6 KA 73/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten, des Beigeladenen zu 2) und der Beigeladenen zu 7) und 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. September 1997 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2), 7) und 8) haben den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der von den Klägern beantragten Genehmigung zur Abrechnung der Nr.1599 EBM (Messung otoakustischer Emissionen, auch beidseitig, einschließlich Otoskopie und Impedanzmessung - Tympanometrie -, einmal im Behandlungsfall) streitig.

Die Kläger sind als Kinderärzte in Lauf niedergelassen und als Vertragsärzte zugelassen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 beantragten die Kläger, die Messung der otoakustischen Emissionen bei Kindern, speziell bei Neugeborenen und Säuglingen, nach der EBM-Nr.1599 durchführen und abrechnen zu dürfen. Mit dieser Methode stehe erstmals für das Gebiet der Kinderheilkunde eine Untersuchung zur Verfügung, die eine objektive Aussage über die Funktion des Innenohres ergebe. Sie sollte im Bedarfsfall vom Kinderarzt bei entsprechenden Verdachtsfällen durchgeführt werden können und sehr früh die Kinder einer weiterführenden Diagnostik beim HNO-Arzt zuführen. Die Untersuchung sollte frühestmöglichst, also zum Zeitpunkt der U 2, eventuell sogar bereits in der Geburtsklinik oder zu der U 3 durchgeführt werden. Sie müsse deshalb von dem Kinderarzt, der die Kinder zu diesem Zeitpunkt erstmalig untersuche, durchgeführt werden. Durch entsprechende Frühdiagnostik und Frühtherapie werde ein großes Maß an Folgekosten erspart.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1996 wies die Beklagte den Antrag zurück. Die Richtlinien zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen seien zum 23. November 1995 in die Anlage 1 der NUB-Richtlinien aufgenommen worden. In diesen Richtlinien sei festgelegt, dass nur HNO-Ärzte und Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie die Berechtigung zur Durchführung und Abrechnung der otoakustischen Emissionen hätten. Ausnahmeregelungen, die die Abrechnung für andere Arztgruppen eröffneten, seien in den Richtlinien nicht enthalten.

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit der Durchführung der Methode der Messung der otoakustischen Emissionen durch die Kinderärzte sollten gerade die Kinder herausgefischt werden, die dann von den HNO-Ärzten und den Pädaudiologen weiter diagnostiziert und behandelt werden müssten. Ohne den Filter der Pädiater würden Säuglinge weiterhin zu spät zur weiteren Diagnostik beim HNO-Arzt vorgestellt. In der Betreuung von Neugeborenen, Risikoneugeborenen und Entbindungsabteilungen sei diese Methode auch für den Kinderarzt ohne Probleme durchführbar.

Mit Bescheid vom 14. August 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 i.V.m. Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen, neu aufgenommen in die Anlage 1 der NUB-Richtlinien, in Kraft getreten am 23. November 1995, sei als fachliche Voraussetzung zur Erlangung der Genehmigung die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" oder die Gebietsbezeichnung "Arzt für Phoniatrie und Pädaudiologie" nachzuweisen. Diese Voraussetzungen lägen bei den Klägern nicht vor. Ausnahmeregelungen enthielten die Richtlinien nicht.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 18. September 1996. Zur Begründung der Klage wiederholten die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 16. September 1997 machten die Kläger dann Ausführungen über Geschichte, Alternativuntersuchungsmethoden und Auswirkungen der otoakustischen Emissionen. Sie legten dar, dass sie beide im Rahmen ihrer Weiterbildung die Fachkunde für die Erbringung von otoakustischen Emissionen erworben hätten. Die otoakustische Emissionsableitung gebe es erst seit ca. 1978. Erst in letzter Zeit seien Geräte entwickelt worden, die auch in der täglichen Praxis unproblematisch zu handhaben seien. Dabei würden von der Cochlea ausgesandte, durch Schall induzierte Töne durch ein im Gehörgang plaziertes Mikrophon gemessen. Die mit dieser Methode gewonnenen Aussagewerte ließen sich sonst mit keiner zur Verfügung stehenden Methode so schnell und sicher stellen. Das Hörscreening sei von zentraler Bedeutung für die Frühdiagnostik einer Schwerhörigkeit im Neugeborenen- und Kleinkindesalter, da die üblichen psychoakustischen Untersuchungsverfahren wegen fehlender Kooperation nicht durchführbar seien. Für die Durchführung dieser apparativen Untersuchung sei weder von technischer noch von HNO-ärztlicher Seite eine spezielle Ausbildung nötig. Sie bedürfe nur des Wissens und derjenigen Fähigkeiten, die gerade in der kinderärztlichen Praxis vorhanden seien: die Möglichkeit, Säuglinge und Kleinkinder ruhigzus...

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