Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Erwerbsminderung bei Verweisbarkeit auf allgemeinen Arbeitsmarkt

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben von September 1972 bis August 1975 eine Gärtnerlehre. Nach Tätigkeit als Gärtner und als Bauarbeiter war er zuletzt versicherungspflichtig vom 01.01.1989 bis Juni 2004 als angelernter Arbeiter beschäftigt.

Der Kläger beantragte am 10.05.2006 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 23.05.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Nach Widerspruch hiergegen beauftragte die Beklagte den Chirurgen und Sozialmediziner Dr.P. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 24.07.2006 eine Gonalgie beidseits bei Knie-TEP links, Retropatellararthrose, weniger starke Kniegelenksarthrose rechts, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Schmerzsymptomatik an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Schmerzsymptomatik, Schulterarthralgie links bei AC-Gelenks-arthrose, Zustand nach Scapulablattrevision, Denervierung 10/2003. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken, ohne lang anhaltende bzw. häufige Überkopfarbeiten verrichten. Auszuschließen seien häufiges Klettern oder Steigen sowie Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich zu.

Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von Dr.S., Chirurg, eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 12.07.2007 und der ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2008 einen Teilkunstgelenksersatz am linken Kniegelenk, Verschleißkrankheit am rechten Kniegelenk, beidseits mit teilweiser schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit teilweise eingeschränkter Beweglichkeit, Gefügestörungen und Verschleiß an der HWS, Bewegungseinschränkung an den beiden Hüftgelenken bei geringen Verschleißerscheinungen, Spreizfuß beidseits, teilweise schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk, schmerzhafte Narbenbildung im Leistenbereich beidseits nach mehrfacher Leistenbruchoperation und mehrere Wochen alte Revision an der rechten Leiste, Übergewicht, Bluthochdruck. Der Kläger könne jedoch noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Vermieden werden müssten schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen sowie Überkopfarbeiten mit dem linken Arm. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.S. eingeholt. Dieser beschreibt am 11.10.2007, dass im Vordergrund des Beschwerdebildes die Narbenbeschwerden beider Leisten bei Zustand nach mehrmals durchgeführter Leistenbruchoperation rechts und links mit gehäuft aufflammenden Entzündungserscheinungen der Narben stünden. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten verrichten, hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen schließe er sich der Beurteilung durch Dr. S. an.

Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Senat hat Befundbericht für die Zeit ab 2008 eingeholt und den Orthopäden Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat am 15.05.2009 folgende Diagnosen gestellt: Anhaltende Schmerzen in beiden Leistenregionen nach mehrfachen Leistenbruchoperationen, Kniegelenkbeschwerden beidseits bei Kniegelenkarthrose, links nach prothetischem Teilersatz der Gelenkfläche, Beschwerden am linken Schultergelenk und am linken Vorfuß bei beginnenden Verschleißerscheinungen, unkomplizierter Tennisarm rechts, Verschleißveränderungen der Wirbelsäule ohne funktionelles oder neurologisches Defizit. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus, ggf. unter Bevorzugung der Sitzposition verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen. Nicht möglich seien Tätigkeiten im ausschließlichen Stehen oder Gehen, insbesondere auf unebenem Grund, monotone Zwangshaltungen, ständige Überkopfarbeit, schwere Lasten.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgebracht, er könne nicht mehr sechs Stunden täglich...

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