nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 29.01.1997; Aktenzeichen S 41 U 145/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.01.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung der Vergütung für einen Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin in die unfallversicherungsrechtliche Beitragspflicht.
Die Klägerin betreibt einen Handel mit Sperrholz, Spanplatten und Tischlereibedarf. In den streitigen Jahren von 1991 bis 1995 waren der alleinige Geschäftsführer ... am Stammkapital der Klägerin mit 44,8 % und seine Ehefrau mit 55,2 % beteiligt. Der Geschäftsführer ist gelernter Holzkaufmann, seine Ehefrau besitzt keine Branchenkenntnisse und war in dem genannten Zeitraum in einem Unternehmen der Textilbranche als Kontrolleurin beschäftigt. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 01.01.1983 führt der Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes. Er ist allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vertrag enthält im übrigen die Regelung fester Monatsbezüge, einer Weihnachtsgratifikation und eines Urlaubsgeldes, die Stellung eines Dienstfahrzeuges, die Beitragsübernahme für eine betriebliche Altersversorgung, sowie die Gewährung von Spesen und von Jahresurlaub.
Nach Aussage des Geschäftsführers war seine Frau bei der Klägerin überhaupt nicht tätig. Sie habe keine Kenntnisse im Holzsektor, die über diejenigen eines Laien hinausgehen würden. Sie kümmere sich auch überhaupt nicht um die Geschäfte der Klägerin. Er führe die Geschäfte der GmbH völlig allein. Seine Frau habe ihm noch nie eine Weisung erteilt. Seine Arbeitszeit bestimme er grundsätzlich selbst. Seitdem seine Frau und er Gesellschafter der Klägerin seien, habe keine eigentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden. Der Steuerberater lade ihn und seine Frau beim Jahresabschluß zu einer Besprechung ein. Besprochen würden ausschließlich Zahlen und die jeweilige Jahresbilanz. Weisungen von seiner Frau würde er sich nicht gefallen lassen. Seine Frau würde ihm auch keine Weisungen erteilen, da sie fachlich von der Branche nichts verstehe. Aufgrund der Beziehung zu seiner Frau komme der Gedanke an eine Weisung überhaupt nicht auf. Die Ehefrau hat als Zeugin im Klageverfahren angegeben, sie beeinflusse die Geschäfte der Klägerin in keiner Weise. Das Einzige, was sie mache, sei, die Geschäftsräume zu putzen. Über die Gewinn- bzw. Verlustsituation sei sie nicht informiert. Den Grund für ihren überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen könne sie nicht angeben. An Besprechungen mit dem Steuerberater nehme sie selbst nicht teil. Ganz am Anfang sei sie bei den Besprechungen dabei gewesen, das sei aber schon sehr lange her. Der Steuerberater der Eheleute ... hat im Klageverfahren als Zeuge angegeben, warum die Ehefrau den überwiegenden Gesellschaftsanteil bekommen habe, könne er nicht sagen. Er könne lediglich vermuten, daß der Geschäftsführer in der Rentenversicherung verbleiben sollte. Von offiziellen Gesellschafterversammlungen sei ihm nichts bekannt. Wichtige geschäftliche Besprechungen führe der Geschäftsführer mit ihm. Seines Wissens habe sich dessen Eehfrau nie in die Geschäfte der GmbH eingemischt. Dazu sei sie fachlich und zeitlich nicht in der Lage.
Auf der Grundlage des Lohnnachweises 1993, in dem die Bezüge des Geschäftsführers enthalten waren, setzte die Beklagte die Beiträge für das betreffende Jahr mit Beitragsbescheid vom 15.04.1994 entsprechend fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch wegen der Zuordnung der Entgelte für einen Büroangestellten bezüglich des Gefahrtarifs. Die Beklagte gab dem mit berichtigtem Beitragsbescheid vom 02.05.1994 statt.
Nachdem anläßlich einer Prüfung durch die Einzugsstelle festgestellt worden war, daß der Geschäftsführer der Klägerin als nicht abhängig beschäftigt in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei und in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei sei, stellte die Klägerin bei der Beklagten am 03.02.1995 einen Berichtigungsantrag bezüglich des Beitragsbescheides. Mit Bescheid vom 16.05.1995 lehnte die Beklagte eine solche Berichtigung ab, da der Lohnnachweis zutreffend gewesen sei. Dagegen legte die Klägerin am 30.05.1995 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 07.06.1995 teilte die Beklagte mit, es verbleibe bei ihrer Entscheidung vom 16.05.1995. Mit Schreiben vom 26.06.1995 erklärte die Klägerin, sie könne sich dem nicht anschließen. Maßgebend für die Entscheidung der Einzugsstelle sei gewesen, daß die Geschicke der GmbH von je her vom Geschäftsführer allein bestimmt worden seien. Die Ehefrau habe keine fachliche Kompetenz und sei als Arbeiterin in einer anderen Firma tätig. Mit Sch...