Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Das Berufsbild der Zahnarzthelferin umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung vor allem größerer Praxen sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Die Trennung zwischen der Tätigkeit am Zahnarztstuhl einerseits und am Empfang bzw. der Verwaltung andererseits ist berufstypisch.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1960 geborene Klägerin ist gelernte Zahnarzthelferin (Lehrzeit: 1. September 1975 bis 31. Juli 1978) und war in diesem Beruf bis 31. Juli 2002 tätig. Zuletzt bezog sie Leistungen der Agentur für Arbeit.
Die Beklagte gewährte vom 30. September bis 28. Oktober 2004 eine medizinische Reha-Maßnahme auf orthopädischem Fachgebiet, aus der die Klägerin gemäß dem Bericht vom 28. Oktober 2004 arbeitsfähig entlassen wurde. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien grundsätzlich noch vollschichtig möglich. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin könne allerdings nur mehr unter drei Stunden täglich ausgeübt werden.
Die Klägerin beantragte am 2. Dezember 2004 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Klägerin in zumutbarer Weise auf die Beschäftigung als Sachbearbeiterin in der Belegvorbereitung und Datenerfassung einer Kassenärztlichen Vereinigung verwiesen werden könne.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte aktuelle Befundbericht sowie Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. sowie der Orthopädin Dr. S. ein. Dr. H. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. September 2005 eine rechtsbetonte Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Dysplasiecoxarthrose sowie eine Neigung zu Lumbalgien mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne radikuläre Symptomatik. Ein Diskusprolaps habe sich nach dem MRT vom 29. August 2005 vollständig zurückgebildet. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin sowie leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden.
Dr. S. stellte in dem Gutachten vom 16. September 2005 eine fortgeschrittene Dysplasiecoxarthrose rechtsseitig und linksseitig, einen Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie links 1971, ein rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrose und im MRT nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L5/S1 sowie eine Hypermobilität fest. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin sei nicht mehr zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zwischen drei und unter sechs Stunden.
Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten vertrat die Ansicht, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Zwar sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich, zumal derzeit keine medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung stattfinde. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin den Rentenanspruch weiter verfolgt. Aufgrund der orthopädischen Erkrankungen leide sie unter erheblichen Schmerzen. Auch die benannte Verweisungstätigkeit als Sachbearbeiterin in der Datenverarbeitung sei ihr gesundheitlich nicht mehr möglich.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und den Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Gutachten vom 23. Januar 2007). Im Vordergrund stehe eine seit Geburt bzw. frühester Kindheit bestehende Erkrankung der rechten Hüfte, die sich nicht regulär entwickelte. Dadurch bedingt sei eine Coxa vara epiphysaria rechts mit Pfannendysplasie und initialer Coxarthrose entstanden, ferner bestehe eine Zustand nach Knochenverkürzung der linken Hüfte mit muskulärer Insuffizienz der linken unteren Extremität und Instabilität des linken Hüft- und Kniegelenks, eine Fingergelenkarthrose, eine Daumensattelgelenkarthrose rechts ausgeprägter als links sowie ein degeneratives LWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall und rezidivierenden Wurzelreizerscheinungen, derzeit ohne radikuläre Symptomatik. Seit Dezember 2005 sei es allenfalls zu einer Verschlimmerung der entzündlich-degenerativen Arthrosen im Bereich der Hände gekommen. Überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen seien nicht zumutbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten nur mehr weniger a...