nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 22.05.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 494/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1995 vom 01.01.1997 bis 31.12.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt (Prüfung 1969), war aber in der Folgezeit nicht in diesem Beruf beschäftigt. Er hat von 1969 bis 1971 als Kellner, Verkaufsfahrer und Versicherungsvertreter gearbeitet, daran anschließend bis 1973 als Verkäufer und von 1973 bis 1980 als Verkäufer im elterlichen Betrieb. Danach war der Kläger ab November 1984 mit Unterbrechungen bis September 1988 als Folienschweißer beschäftigt. Seit 07.09.1988 besteht Arbeitsunfähigkeit.
Auf seinen Rentenantrag vom 14.2.1990 ließ ihn die Beklagte durch den Sozialmediziner Dr.B. untersuchen. Im Gutachten vom 19.03.1990 nahm dieser wegen eines chronischen Wirbelsäulensyndroms nach Bandscheibenprolaps (1986) und anstehender Bandscheibenoperation einen Zustand vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (EU) bis 31.03.1991 an. Mit Bescheid vom 30.03.1990 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rentenleistungen ab. Der Kläger sei zwar vom 07.09.1988 bis 31.03.1991 berufs- und erwerbsunfähig; er erfülle jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung, da im maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.1982 bis 31.08.1988 statt der erforderlichen 36 Monate lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1991 zurück. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs auch nicht nach der Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, weil die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1987 (Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls) nicht durchgehend mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sei; unbelegt seien die Monate Januar bis Juni 1984.
Die dagegen gerichtete Klage (Az: S 14 Ar 265/91) wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 16.10.1991 ab und berief sich zur Begründung auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es hat den Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 07.09.1988 angenommen; wie von der Beklagten festgestellt, seien im maßgeblichen Zeitraum aber lediglich 32 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden.
Im anschließenden Berufungsverfahren (Az L 10 Ar 800/91 BayLSG) erklärte sich die Beklagte am 08.06.1994 bereit, ausgehend von dem am 14.02.1990 gestellten Rentenantrag zu überprüfen, ob ab dem 01.01.1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder EU gewährt werden könne. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Chirurgen Dr.L. , den Nervenarzt Dr.D. und den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen. Dr.L. vertrat in seinem Gutachten vom 12.10.1994 die Auffassung, dass dem Kläger leichte Arbeiten wieder vollschichtig zumutbar seien. Trotz Zeitablaufs von mehr als sechs Jahren seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei bislang keine Wirbelsäulenoperation veranlasst worden; es bestehe deshalb keine Rechtfertigung für eine zeitliche Begrenzung der Einsatzfähigkeit. Dr.D. ging in seinem Gutachten vom 13.10.1994 ebenfalls davon aus, dass der Kläger leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ganztags verrichten könne. Der Kläger sei orthopädisch in den letzten drei Jahren nicht mehr behandelt worden. Auch Dr.H. nahm beim Kläger lediglich bis zum 31.03.1991 ein auf untervollschichtig eingeschränktes Leistungsvermögen an. Für den Versicherten habe ein konkreter Operationstermin wegen des Bandscheibenleidens offenbar zu keinem Zeitpunkt festgestanden (was bei der Beurteilung durch Dr.B. wohl auslösend für die Empfehlung einer Zeitrente gewesen sei). Mit Bescheid vom 06.04.1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentengewährung erneut ab. Beim Kläger habe über den 31.03.1991 hinaus weder BU noch EU vorgelegen. Vor Eintritt des Versicherungsfalls der vorübergehenden EU am 07.09.1988 habe der Kläger im anrechnungsfähigen Zeitraum vom 01.04.1982 bis 31.08.1988 aber statt der erforderlichen 36 nur für 32 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.1995 zurück.
Am 18.08.1995 hat der Kläger beim SG Nürnberg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, es seien weitere (anwartschaftserhaltende) Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere die vom 27.10.1983 bis 15.07.1984 erlittene S...