rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.10.1998; Aktenzeichen S 35 AL 805/93 u.a.) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.10.1998 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1993 Arbeitslosenhilfe vom 16.04.1993 bis 31.03.1994 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem 1. und 2. Rechtszug zu drei Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.
Die 1949 geborene Klägerin hat ein Jura-Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Immobilienwirt absolviert. Sie war mehrfach in Hausverwaltungen beschäftigt und hat zuletzt bis Ende 1987 in der Registratur der Rechtsabteilung von S. gearbeitet. Vom 12.01.1988 bis 09.01.1989 bezog sie Arbeitslosengeld, vom 13.10.1989 bis 14.07.1992 Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Ab 15.07. 1992 nahm sie eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der Immobilienverwaltung S. auf.
Der Bezug der Anschluss-Arbeitslosenhilfe war mehrfach durch Sperrzeiten unterbrochen. Letztmals stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1992 den Eintritt einer 8-wöchigen Sperrzeit wegen der Ablehnung einer Beschäftigung als Städtische Spielplatzaufsicht für den Zeitraum vom 15.02.1991 bis 11.04.1991 fest. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch erlösche, wenn die Klägerin erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12-wöchigen Sperrzeit gebe.
Am 25.01.1993 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Sie hatte am 21.01.1993 mündlich und mit nachfolgendem Schreiben vom gleichen Tag schriftlich gekündigt.
Hierzu machte sie folgende schriftliche Angaben: Am Mittwoch, dem 20.01.1993, habe sie gegen etwa 14.oo Uhr ein privates Telefongespräch mit dem Präsidenten des Sozialgerichts München B. geführt. Ihre Kollegin B. habe sie daraufhin wiederholt sehr laut angesprochen und sie aufgefordert, ihre Privatgespräche zu führen, wenn sie, Frau B. , nicht da sei. Sie wolle jetzt telefonieren. Dazu sei zu sagen, dass die Kollegin B. täglich offiziell um 14.oo Uhr Arbeitsschluss habe. Die massive Störung des Telefongesprächs mit B. am 20.01.1993 sei der Höhepunkt einer Serie von aggressiven, emotionalen Anfeindungen gewesen, die die Kollegin B. fast täglich ab 14.oo Uhr vorgenommen habe; sie habe dazu mit Vorliebe Überstunden hergenommen, um im Anschluss an die Auseinandersetzungen nach Hause gehen zu können. Ein andermal zum Beispiel habe Kollegin B. ihr einen Ordner wieder weggenommen, den sie zum Zweck der Belegprüfung gegen 14.oo Uhr aus deren Zimmer geholt habe.
Nachdem es der Kollegin B. gelungen sei, das Telefongespräch mit B. so zu stören, dass es habe beendet werden müssen, habe B. selbst telefoniert und habe als krönenden Abschluss die Polizei gegen sie eingesetzt. Gegen 14.45 Uhr seien in ihrem Zimmer die Herren S. und N. von der Polizeiinspektion T. erschienen.
Ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine Mitarbeiterin gegen eine Arbeitskollegin aus Konkurrenz- und Nachfolgegründen die Polizei einsetze, sei unzumutbar. Auf das beiliegende Kündigungsschreiben werde verwiesen.
Darin heißt es:
Sehr geehrter Herr S. , hiermit darf ich Ihnen meine fristlose Kündigung nach dem Gespräch vom heutigen Tage und den Vorfällen am 20.01.93 aussprechen. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ist hiermit beendet. Der Grund für die fristlose Kündigung ist die Verleumdung nach § 187 Strafgesetzbuch und die falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch durch Frau B. am 20.01.93. Beweis: Vernehmungsprotokoll der Polizei vom 20.01.93 (Herren S. und N.).
Der um Stellungnahme gebetene Firmeninhaber S. sandte dem Arbeitsamt eine von der Sachbearbeiterin B. am 14.04.1993 im Rahmen einer polizeilichen Anhörung abgegebene schriftliche Stellungnahme: Am 20.01.1993 habe sie sich mit Herrn S. in der Zeit von 11.oo Uhr bis 13.3o Uhr im Außendienst befunden. Herr S. habe sie vor den Büroräumen der Firma abgesetzt, nachdem er ihr Telefonate an Handwerksfirmen aufgegeben habe, welche dringend vor 14.oo Uhr anzusetzen gewesen seien, da erfahrungsgemäß nach diesem Zeitpunkt kein Handwerker mehr ansprechbar sei.
Als sie um 13.3o Uhr ins Büro gekommen sei, habe Kollegin P. telefoniert. Da diese ziemlich heftige und laute Äußerungen von sich gegeben habe, habe sie bemerkt, dass es sich um ein Privatgespräch gehandelt habe. Das Büro der Firma habe nur eine Amtsleitung, welche durch dieses Gespräch blockiert gewesen sei. Sie sei unter Zeitdruck gestanden und habe sich dann um 13.45 Uhr erlaubt, durch Zwischenfragen herauszufinden, ob das Telefonat noch lange dauern würde, da sie dringend noch die Aufträge des Firmeninhabers habe erledigen müssen. Die Kollegin P. habe sich jedoch nicht unterbrechen lassen, vielmehr von ihren Ver...