nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 27.03.1998; Aktenzeichen S 23 U 611/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen B 7 A 1/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Geltung der von der Beklagten erlassenen Kraftfahrzeugrichtlinien für die Klägerin.

Die Beklagte hat durch das Bundeskabinett am 29.03.1993 nach Art.86 Satz 1 des Grundgesetzes und § 52 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen bei den Bundesministerien und in der übrigen unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich der Sondervermögen des Bundes und den bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (DKfzR - GMBl.1993, 398 ff.). Nach § 21 Abs.2 DKfzR haben die zuständigen Bundesministerien sicherzustellen, dass die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen u.a. bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Vorschriften des 1., 2. und 4. Abschnitts des 1. Kapitels der DKfzR ausgerichtet werden.

Mit Schreiben vom 07. Mai 1997 wies das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes an, gegenüber den bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften die uneingeschränkte Beachtung der DKfzR sicherzustellen und dazu die erforderliche Aufsicht gegenüber diesen auszuüben.

Das Bundesversicherungsamt beriet mit Schreiben vom 27. Mai 1997 die Klägerin nach § 89 Abs.1 Satz 1 SGB IV dahingehend, dass diese ab sofort die DKfzR als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden habe und bat um eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 1997 eine entsprechende Erklärung verweigerte, verpflichtete das Bundesversicherungsamt die Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 1997, die DKfzR als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden und entgegenstehende Beschlüsse der Selbstverwaltung aufzuheben. Innerhalb der Begründung weist der Bescheid auf einzelne Regelungen bezüglich der Kraftfahrzeugnutzung durch die Klägerin hin, die nach den DKfzR grundsätzlich nicht zulässig seien, sofern nicht die dort normierten Ausnahmen vorlägen.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 27. März 1998 stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei die Ausgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens in den Vorschriften des SGB IV als eigenständiger Regelungsbereich gesetzlich zugewiesen. Diese gesetzlichen Regelungen stünden einer Ausübung der in Art.86 Satz 1 Grundgesetz zugewiesenen Regelungskompetenz entgegen. Auch das 2. BesVNG lasse der Klägerin Raum für die von ihr vorgenommenen Regelungen über die Kraftfahrzeugnutzung.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Berechtigung aus Art.86 Satz 1 Grundgesetz werde nicht durch die Regelungen des SGB IV ausgeschlossen. Nach § 29 Abs.3 SGB IV hätten die Sozialversicherungsträger ihre Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des für sie maßgebenden Rechts zu erfüllen. Hierzu gehörten auch die nach Art.86 Grundgesetz erlassenen Richtlinien, da das Gesetz insoweit nichts Besonderes vorschreibe. Auch die Übertragung der laufenden Verwaltungsaufgaben auf die Sozialversicherungsträger regele nichts Besonderes im Sinne des Art.86 Grundgesetz, sie enthalte keine spezielle Kompetenzzuweisung in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten. Gesetzgeber und Verordnungsgeber hätten die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Bereich der Sozialversicherung nicht geregelt, sie tangiere auch nicht spezifische sozialversicherungsrechtliche Aufgaben. Die Bindung der Klägerin ergebe sich im Übrigen aus dem 2. BesVNG, wonach die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger alle geldwerten Leistungen nach den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln hätten. Hierzu gehörten auch interne staatliche Regelungen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, die Regelungsbefugnis des Art.86 Grundgesetz stelle die Befugnis der Bundesregierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften unter den Vorbehalt des Gesetzes. Neben den Regelungen der §§ 29 ff. SGB IV über das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin, der Verwaltungskompetenz des Hauptgeschäftsführers und der Richtlinienkompetenz des Vorstandes bleibe kein Raum für Verwaltungsvorschriften des Bundes. Das Selbstverwaltungsrecht sei auch nicht durch das 2. BesVNG eingeschränkt. Die Verwaltungskompetenz von Hauptgeschäftsführer und Vorstand erstrecke sich auch nicht allein auf spezifische sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten, sondern auch auf die Haushaltsführung und dabei den Einsatz der sachlichen M...

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