nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 21.09.1995; Aktenzeichen S 4 Ar 353/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen B 2 U 236/98 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 bezüglich des Zeitraumes vom 01.01.1957 bis 21.05.1979 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Arbeitsbuch der Klägerin bestätigten Beschäftigungs- und Beitragszeiten vom 01.01.1951 bis zum 21.05.1979 in vollem Umfang anzuerkennen sind bzw. die auf fünf Sechstel gekürzten Zeiten zu sechs Sechsteln mit einer Ersatzzeit aufzufüllen sind.

Die am ...1934 geborene Klägerin reiste am 24.06.1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist Inhaberin des Bundesvertriebenenausweises A. Gemäß der Heimkehrerbescheinigung vom 05.05.1982 wurde die Klägerin Ende 1941 in der Sowjetunion interniert und 1956 aus der Internierung entlassen. Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin vom 01.01.1951 bis zum 26.11.1966 in der Kolchose "Pobeda" und späteren Sowchose Koktschetaw (UdSSR) als Schäferin in der Schafzucht beschäftigt. Nach der Umwandlung der Sowchose in ein landwirtschaftliches Forschungsinstitut war sie vom 05.02.1967 bis 21.05.1979 als Arbeiterin beschäftigt.

Am 31.08.1994 hat die Klägerin Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt. Mit Bescheid vom 21.11.1994 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.01.1995 bewilligt. Die Beklagte erkannte dabei nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit vom 01.01.1951 bis zum 28.02.1961 als Beschäftigungszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, Leistungsgruppe 2, die Zeit vom 01.03.1961 bis 26.11.1966 als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, Leistungsgruppe 2 und die Zeit vom 05.02.1967 bis 21.05.1979 als Beitragszeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, Leistungsgruppe 3, an. Die Anrechnung erfolgte durchgängig zu fünf Sechstel. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 19.12.1994, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.1995 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsschreiben sei weder ein Antrag enthalten noch sei erkennbar, welche Feststellungen angefochten werden sollen. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) vom 23.04.1995. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, habe bei einer Kürzung der glaubhaft gemachten Beitragszeiten auf fünf Sechstel das verbleibende Sechstel mit einer Beschäftigungszeit ausgeglichen werden können. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts habe in seinem Urteil vom 05.02.1976 (BSGE 41, 163, SozR 5050 § 15 Nr.4) festgestellt, daß für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Beitragszeiten ein Sechstel als auffüllbare Zeit zur Verfügung stehe, denn für jedes Jahr nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten (vgl. § 4 FRG) würden grundsätzlich nur fünf Sechstel angerechnet (§ 19 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 FRG). Der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 sei davon ausgegangen, daß ein Auffüllen glaubhaft gemachter Beitrags- und Beschäftigungszeiten mit Ersatzzeiten auch künftig möglich sei. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 21.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 abzuändern und die auf fünf Sechstel gekürzte Beitragszeit vom 01.01.1951 bis 31.12.1956 zu sechs Sechstel mit einer Ersatzzeit wegen Internierung aufzufüllen.

Das SG hat mit Urteil vom 21.09.1995 die Klage abgewiesen. Nach § 19 Abs.2 FRG in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung sei für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet worden. Durch das Rentenreformgesetz 1992 sei die Kürzungsregelung des Abs.2 mit Wirkung ab dem 01.01. 1992 gestrichen worden. Diese Streichung bedeute, daß glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten ab 1992 auch auf die Wartezeit in vollem Umfang angerechnet würden. Bei der Klägerin ist damit jeder Monat von Januar 1951 bis Dezember 1956 mit einer Pflichtbeitragszeit belegt. Diese gleichmäßige Verteilung der nach § 22 FRG auf fünf Sechstel gekürzten Werte auf die jeweilige Zeit ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Rentenrechts. Die gleichmäßige Verteilung habe zur Folge, daß durch die Kürzung keine Beitragslücken entstehen. Es stünden daher auch keine Kalendermonate mehr für das Auffüllen mit anderen Zeiten, wie etwa im vorliegenden Fall mit Ersatzzeiten, zur Verfügung.

Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht vom 24.01.1996. Durch die Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel ...

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