Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Rentenanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 11. September 1987 und 17. März 1998 vorgemerkten Ausbildungsanrechnungen zu berechnen und zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewertung und Anrechnungsdauer von Zeiten einer schulischen Ausbildung.
Der 1940 geborene Kläger stellte am 28.09.1999 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Er war bis zum 30.06.1996 bei der Firma S. AG als Elektroingenieur beschäftigt und anschließend arbeitslos.
Kontenklärungen durch die Beklagte sind bis zum 31.12.1991 erfolgt. In Bescheiden vom 11.09.1987 und 17.03.1998 sind Zeiten schulischer Ausbildung vorgemerkt. So bestimmt ein Bescheid vom 11.09.1987: 11.01.1956 bis 31.12.1956 Schulausbildung 01.01.1957 bis 27.02.1959 Schulausbildung 20.10.1959 bis 31.10.1959 Hochschulausbildung 01.11.1959 bis 31.03.1961 Hochschulausbildung
Der weitere Bescheid vom 11.09.1987 regelt Folgendes: 01.10.1961 bis 31.12.1964 Hochschulausbildung 01.01.1965 bis 30.04.1965 Hochschulausbildung 01.05.1965 bis 31.12.1965 Hochschulausbildung 01.01.1966 bis 31.12.1966 Hochschulausbildung 01.01.1967 bis 31.12.1967 Hochschulausbildung 01.01.1968 bis 08.05.1968 Hochschulausbildung
Mit Bescheid vom 17.03.1998 stellte die Beklagte weitere Daten fest. Gleichzeitig führte sie aus, dass aufgrund einer Rechtsänderung zum 01.01.1997 schulische Ausbildungszeiten nur noch ab dem 17. Lebensjahr Berücksichtigung fänden. Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits in einem Bescheid anerkannt worden seien, sei dieser insoweit rechtswidrig geworden und werde hiermit aufgehoben.
Auf den Antrag des Klägers zahlte die Beklagte monatlich 2.494,79 DM Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 17.01.2000). Gleichzeitig hob sie die Bescheide vom 11.09.1987 und 17.03.1998 auf, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen und führte im Einzelnen aus: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere ist die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind. Die Bescheide vom 11.09.1987 und 17.03.1998 über die Feststellung dieser Zeiten werden nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen". Als Anlage (Nr. 2) war ein Versicherungsverlauf beigefügt in dem u. a. Zeiten vom 11.01.1956 bis 10.01.1957 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und vom 01.02.1962 bis 31.01.1964, 01.02.1964 bis 31.03.1965 und 01.04.1965 bis 08.05.1968 mit dem Vermerk "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" angeführt sind. Weiter ist dort der Zeitraum vom 20.10.1959 bis 31.10.1959 als ein Monat der Hochschulausbildung bei insgesamt 48 Monaten Schul- und Hochschulausbildung vermerkt. Aus der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Anlage 4, Seite 3) ergibt sich in der Anlage, dass beim Kläger noch 47 Monate als schulische Ausbildungszeiten berücksichtigt sind.
Für nachgewiesene berufliche Ausbildung in der Zeit vom April 1959 bis Oktober 1959 sind beim Kläger sieben Monatsbeiträge mit einem Höchstwert von 0,0656 Entgeltpunkten - EP - (insgesamt 0,4592 EP) statt der nach dem Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden 0,3039 EP ausgewiesen.
In seinem Widerspruch forderte der Kläger die Berechnung seiner Rente nach dem Rechtsstand im Jahre 1968 bezüglich der schulischen Ausbildungszeiten und der ersten Berufsjahre, weil dies Vertragsbedingung seines Eintretens in die Versicherung gewesen sei. Nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sei damals die Anerkennung von bis zu vier Jahren Schulbesuch und bis zu fünf Jahren für eine abgeschlossene Hochschulausbildung versprochen worden. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, dass Rentenauskünfte nicht verbindlich seien und die Höhe der Rente gemäß dem am 27.09.1996 verkündeten Wachstums - und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) zutreffend errechnet sei. Dies führe dazu, dass die Zeiten der schulischen Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen seie...