Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Übernahme der Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs. Notwendigkeit der regelmäßigen Benutzung des Kfz zur Teilhabe wegen der Behinderung. Regelmäßigkeitsbegriff
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebskosten für ein Kfz nach §§ 53 Abs 1 S 1, 54 Abs 1 S 1, 60 SGB 12 iVm § 10 EinglHV, wenn er nicht wegen der Behinderung zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist.
2. Zur Ausfüllung des Begriffs "regelmäßige Benutzung" eines Kfz zum Zwecke der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft.
3. Regelmäßig bedeutet nicht nur gelegentlich und vereinzelt und orientiert sich an der Nutzung für die Zwecke der Teilhabe am Arbeitsleben.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Betriebskosten für ein dem Kläger gehörendes selbstbeschafftes Kfz im Wege der Eingliederungshilfe durch den Beklagten streitig.
Der 1934 geborene Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung -GdB- zunächst 80, ab 24.4.2007: 100, Merkzeichen "B", "G" und "aG"). Er lebt mit seiner 1941 geborenen Ehefrau zusammen, bei der ein Grad der Behinderung von 40 (zuletzt 50 ) durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales festgestellt wurde. Beide beziehen Altersrenten und seit 1.07.2006 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von dem Beigeladenen zu 1. Im Rahmen der Leistungsbewilligung der Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII legte der Kläger den Mietvertrag vom 10.03.2006 vor, in dem der Mieter unter § 19 zur Gartenpflege, insbesondere des Rasens im Vorgarten verpflichtet wurde. Seinen Widerspruch vom 01.08.2006 gegen den ersten Bewilligungsbescheid des Beigeladenen zu 1 vom 26.07.2006 begründete der Kläger im Hinblick auf die von ihm begehrten höheren Unterkunftskosten damit, dass die von ihm bewohnte Wohnung verkehrsgünstig liege und vor allem Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten ohne Auto und ohne Mühen von der Wohnung aus zu erreichen seien.
Auf Antrag vom 23.5.2008 wurde ab 1.7.2008 im Rahmen der Grundsicherung im Alter antragsgemäß eine Aufstockung der Leistung für eine Haushaltshilfe von 4 h pro Monat auf Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 31 € bewilligt. Mit Bescheid vom 24.6.2009 bewilligte der Beigeladene zu 1 rückwirkend ab 1.4.2009 antragsgemäß eine Stundenzahl von 10 h pro Monat (bis 30.06.2009 monatlich 77,50 €, ab 1.07.2009 monatlich 80, 00 €). Die Bewilligung erfolgte jedoch nicht mehr im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Gegen die Bewilligung im Rahmen der Hilfe zur Pflege erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 23.10.2006 beantragte der Kläger telefonisch bei dem Beklagten einen Zuschuss zu den monatlichen Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs. Ausweislich des Fahrzeugscheines handelte sich um einen PKW der Marke Mazda, der erstmals 1996 zugelassen wurde. Der Pkw ist nach den Bedürfnissen des Klägers behindertengerecht umgebaut (Gaspedal und Bremse nach links verlegt, Automatikgetriebe). Der Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr. W., Landratsamt P., Gesundheitsamt F. vom 8.11.2006 ein. Dieser untersuchte den Kläger und seine Ehefrau anlässlich eines Hausbesuches am 7.11.2006 amtsärztlich. Er stellte fest, dass der Kläger infolge einer Kniescheibenfraktur rechts an einer vollkommenen Versteifung des rechten Kniegelenks in Streckhaltung leide. Er könne in der Wohnung nur kurze Wegstrecken mit einem Unterarmgehstock zurücklegen, außer Haus würden zwei Unterarmgehstöcke benützt, wobei der Kläger mit dieser Gehhilfe nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Die Ehefrau des Klägers leide an einem intermittierenden Asthma bronchiale. Deswegen könne sie nicht über längere Strecken schwer heben und tragen. Sie besitze keinen Führerschein. Beide Eheleute seien auf die regelmäßige Benutzung und Verfügbarkeit eines Kfz angewiesen. Dieses diene in erster Linie zu Einkaufsfahrten mehrmals wöchentlich sowie zu Arztbesuchen in regelmäßigen Abständen und Krankengymnastikterminen, die zumindest beim Kläger auch mehrmals wöchentlich anfielen. Zusätzlich dienten diese Fahrten auch der Aufrechterhaltung des sozialen Lebens. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei beim Kläger nicht in vertretbarer Weise möglich.
Mit Bescheid vom 13.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Betriebskostenpauschale zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Pkws ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zwar zum berechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehöre. Laut dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes F. ...