Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anspruch eines Versicherten auf Feststellung eines Gesundheitsschaden als Folge eines Arbeitsunfalles. MdE-Bemessung nach einer Kniebandverletzung
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter kann vom Unfallversicherungsträger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen der einem Versicherungsfall zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Anspruchsgrundlage für einen solchen Feststellungsanspruch eines Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Der Versicherte kann insbesondere eine Klärung der Frage verlangen, welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind (vgl. dazu BSG, 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R).
2. Nach den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erfahrungssätzen für die MdE-Bemessung nach Kniebandverletzungen ist bei muskulär nicht kompensierbarer Instabilität eine MdE von 20 v.H. angemessen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 verurteilt, als Folge des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 11.12.2012 einen Kniebinnenschaden des rechten Knies mit Riss des vorderen Kreuzbands anzuerkennen und der Klägerin wegen des Unfalls eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VII bis einschließlich 28.01.2015 zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Verletztenrente wegen eines Unfalls vom 11.12.2012 streitig, ferner die aus diesem Unfall resultierende Folge "Riss des vorderen Kreuzbands des rechten Knies".
Die Klägerin ist als im Bereich der ambulanten Pflege tätige Krankenschwester bei der Beklagten versichert. Sie ist am 11.12.2012 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Glatteis ausgerutscht. Bereits vor diesem Unfall war unter anderem der Innenmeniskus des rechten Knies teilweise entfernt und der Restmeniskus entsprechend angepasst worden. Am 20.08.2012 war eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenks und am 18.09.2012 eine Arthroskopie durchgeführt worden. Der Operateur vom 18.09.2012 beschreibt ein interkondylär stabiles vorderes und hinteres Kreuzband.
Nach dem Ereignis vom 11.12.2012 begab sich die Klägerin erstmals am 13.12.2012 zum D-Arzt Dr. B ... Er erhob in seinem Bericht vom selben Tag den Befund "Zustand nach Arthroskopie rechtes Gelenk (09/12 im Hause). Patientin klagt über Beschwerden vorwiegend im rechten Kniegelenk. Verdacht auf Wiederriss des Meniskus." Am 17.12.2012 wurde erneut eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenks durchgeführt. Wegen weiterer Beschwerden begab sich die Klägerin am 02.01.2013 zu Dr. S., der eine deutliche Lockerung des vorderen Kreuzbandes diagnostizierte. Im Rahmen einer am 11.01.2013 durchgeführten Arthroskopie des rechten Knies ergab sich ein Riss des vorderen Kreuzbandes. Der Operateur beschreibt eine "Lambda-Situation mit alter Ruptur und femoralem Ausriss des vorderen Kreuzbandes".
Der Chirurg F. kommt in seinem Zusammenhangsgutachten vom 13.02.2014 zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Prellung des rechten Knies Folge des Unfalls vom 11.12.2012 sei. Dr. X. geht in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10.04.2014 davon aus, dass das vordere Kreuzband irgendwann abgerissen und nach unten auf das hintere Kreuzband gefallen und dort festgewachsen sei. Dies geschehe nicht innerhalb von vier Wochen, sondern sei auf eine länger zurückliegende Verletzung zurückzuführen. Das Lambda-Repair habe bereits im September 2012 bestehen können. Ein Unfallzusammenhang könne nicht mit dem geforderten Maß an Wahrscheinlichkeit dargestellt werden.
Mit Bescheid vom 26.06.2014 (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2014) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 11.12.2012 als Arbeitsunfall und eine Prellung beider Kniegelenke als Folge des Unfalls an. Die Bewilligung einer Verletztenrente lehnte sie ab; keine Unfallfolgen seien die Binnenschäden des rechten Kniegelenks.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG).
Dr. H. (H) kommt in seinem vom SG auf der Grundlage des § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eingeholten Gutachtens vom 09.02.2015 und seiner Stellungnahme vom 05.05.2015 zu dem Ergebnis, dass der Riss des vorderen rechten Kreuzbandes Folge des Unfalls vom 11.12.2012 sei. Eine Verwachsung im Sinne einer Lambda-Situation sei durchaus in 31 Tagen möglich. Nach dem Arthroskopie-Ergebnis vom 18.09.2012 sei das entsprechende Kreuzband als stabil beschrieben worden.
Dr. L. (L) vertritt in seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 05.04.2015 und vom 25.06.2015 die Auffassung, dass das anfängliche Verhalten der Klägerin nicht gerade verletzungstypisch sei. Die Arthroskopie am 11.01.2013 sprech...