Leitsatz (amtlich)

Auch Beamte eines anderen Mitgliedstaates der EG sind in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 1233 Abs 1a RVO versicherungsfrei, wenn sie weder für 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben noch in ihrem Heimatland vergleichbare Beiträge nachweisen können. Ihnen steht daher der Erstattungsanspruch nach § 1303 Abs 1 S 1 und 3 RVO zu (Abweichung von BSG vom 12.9.1979 5 RJ 124/77 und 29.1.1981 11 RA 22/80 = SozR 2200 § 1303 Nr 15 und 17).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.1990; Aktenzeichen 5 RJ 11/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654160

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