rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 27.09.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 614/99)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 10.03.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 297/02 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Nach einer kurzzeitigen Tätigkeit in der Türkei und Ableistung des Wehrdienstes nahm er am 23.02.1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland als ungelernter Arbeiter in der Textilindustrie auf und war hier bis zur Schließung der Fabrik zum 30.06.1997 bei der D.-Textil GmbH in A. beschäftigt. Seidtem ist er arbeitsunfähig bzw. seit 01.07.1997 arbeitssuchend.

Am 13.01.1999 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Verwaltungsverfahren wurde er darauf von Dr.B. des Sozialärztlichen Dienstes der LVA Schwaben untersucht. Zu seinem Gutachten vom 24.03.1999 hat der ärztliche Gutachter als Gesundheitsstörungen einen unfallbedingten fortgeschrittenen Kniegelenksaufbrauch links, Neigung zu Rückenschmerzen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, Bluthochdruckleiden mit beginnender Herzmuskelschädigung, wiederkehrende Entzündung der unteren Luftwege und eine nervöse Störung mit Neigung zur körperlicher Symptombildung festgestellt und den Kläger mit Rücksicht darauf zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten im Wechselrhythmus oder überwiegend im Sitzen, ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck wie Akkord oder Fließband und ohne häufiges Bücken sowie ohne Bronchialreizstoffe oder Stäube oder besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit in der Lage beurteilt.

Mit Bescheid vom 19.04.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchs- bescheid vom 23.08.1999 zurück. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens sei der Kläger weder berufs- noch erwerbs- unfähig im Sinne der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und habe keinen Rechtenanspruch.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Arbeitgeberauskunft der D. GmbH vom 09.03. 2000 eingeholt, wonach der Kläger zunächst als Spuler, später als Klimawärter und Stuhlputzer mit einfach angelernten bzw. ungelernten Arbeiten beschäftigt gewesen war.

Das Sozialgericht hat zum Leistungsvermögen des Klägers Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr.L. sowie auf allgemeinärztlichem Fachgebiet durch Dr.R. und internistisch-pneumologisch durch Dr.H. (mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme) eingeholt.

In seinem orthopädischen Gutachten vom 18.07.2000 hat Dr.L. als Gesundheitsstörungen eine Minderbelastbarkeit des linken Beines bei Kniegelenksschaden links sowie Neigung zu Rückenschmerzen bei Verschleißerscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule und Fehlhaltung der Wirbelsäule festgestellt. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien schwere oder ständig mittelschwere Arbeiten, solche in Zeitdruck oder Akkord, überwiegend in Zwangshaltungen mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder häufigem Treppen- und Leiternsteigen oder Gehen auf unebenem Boden.

Dr.R. stellt in seinem Gutachten vom 17.07.2000 eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, einen medikamentös gut eingestellten Bluthochdruck, ein depressives Syndrom und eine Minderung des Hörvermögens fest. Dem Kläger sei nur noch eine Tätigkeit von täglich zwei bis unter vier Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Es sei aber eine weitere Abklärung des beruflichen Leistungsvermögens auf lungenärztlichem Fachgebiet erforderlich und danach das berufliche Leistungs- vermögen neu zu bewerten.

Dr.H. hat in seinem darauf am 22.11.2000 erstatteten internistisch-pneumologischen Gutachten als Gesundheitsstörungen eine obstuktive Ventilationsstörung mit möglichem Asthma bronchiale, einen gut eingestellten Bluthochdruck und somatisierte Beschwerden festgestellt. Der Kläger sei dadurch vor allem an Tätigkeiten unter Belastung von Dampf, Staub, Rauch oder anderen Bronchialbelastungen gehindert. Er könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Eine zeitliche Einschränkung könne durch die festgestellten Gesundheitsstörungen jedoch begründet werden. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 07.03.2001 betont der ärztliche Sachverständige, dass anhand der objektiven Untersuchungsergebnisse eine schwerwiegende chronische Atemwegserkrankung mit Einschränkung der respiratorischen Leistungsfähigkeit entgegen der von Dr.R. gestellten Diagnose ausgeschlossen sei.

Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozi...

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