nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 13.03.2001; Aktenzeichen S 11 U 5067/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 254/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Folgen einer Sepsis des Klägers als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anzuerkennen sind.
Der 1961 geborene Kläger war im Besitz eines von dem Jagdpächter Dr.W. (Dr.W.) am 29.05.1998 ausgestellten Begehungsscheines. Danach war der Kläger befugt, in den Revieren des Dr.W. Jagdaufsicht als Revierbetreuer auszuführen. Für erbrachte Tätigkeiten (Kanzelbauen, Wildäcker anlegen usw.) räumte ihm Dr.W. freie Büchse bis auf Widerruf ein. Der Kläger befand sich am 13.10.1999 mit Dr.W. auf der Jagd und schoss kurz vor Mitternacht einen Keiler, der dann in der Dunkelheit nicht auffindbar war. Der Kläger begab sich auf Bitten des Dr.W. am 14.10.1999 auf die Nachsuche, fand den verendeten Keiler, brach ihn auf und zerlegte ihn. Am darauf folgenden Tag erkrankte der Kläger an einer Sepsis mit Streptococcus-bovis-Erregern, die eine mehrtägige intensiv-stationäre und mehrwöchige stationäre Behandlung im Klinikum C. erforderlich machte. Als Folgen der Behandlung zeigten sich u.a. ein weitgehender Hörverlust, Tinnitus beidseits, Psychosyndrom sowie Polyneuropathie und Wirbelsäulenbeschwerden.
Mit dem Durchgangsarztbericht vom 06.07.2000 zeigte Prof. Dr.K. vom Klinikum C. die Infektion des Klägers als Arbeitsunfall an. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.07.2000 an die Beklagte und teilte u.a. mit, dass laut Aussage seiner Ärzte die Sepsis mit dem Aufbrechen und Zerwirken des Keilers in Zusammenhang zu bringen sei. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.08.2000 (in Kopie nochmals übersandt am 04.10.2000) eine Entschädigung des Ereignisses als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger könne als versicherungsfreier Jagdgast keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, als Revierbetreuer tätig gewesen zu sein. Seine Aufgaben seien vielfältig und sprengten bei weitem den Rahmen der Tätigkeiten, welche von Jagdgästen durchgeführt würden. Die Aufgaben führe er weisungsgebunden für Dr.W. durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen die Verwaltungsakte vom 23.08. bzw. 04.10.2000" zurück. Sie führte u.a. aus, der Kläger sei von der unteren Jagdbehörde nicht als Jagdaufseher oder Revierbetreuer bestätigt gewesen und sei zum Unfallzeitpunkt auch nicht wie ein Beschäftigter im Revier tätig gewesen. Im Gegensatz zu einem gelegentlichen Jagdgast, der das Revier nur in Begleitung des Jagdunternehmers betreten dürfe, genieße der Kläger ein höheres Maß an Freizügigkeit, was ein Tätigwerden wie eine nach § 2 Abs 2 SGB VII versicherte Person ausschließe. Der Kläger habe also keinen arbeitnehmerähnlichen, sondern einen unternehmerähnlichen Status gehabt. Da er aber nicht als Jagdunternehmer habe tätig sein können, müsse das Ereignis seiner unversicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre zugeordnet werden. Das Aufbrechen des Wildschweines müsse dem eigenen jagdlichen Interesse bzw. der Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus dem Begehungsschein und mithin der Jagdgasttätigkeit zugeordnet werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth hat der Kläger beantragt, das Ereignis vom 14.10.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er stehe unstreitig in keinem Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W., er habe jedoch auf Weisung des Dr.W. verschiedenste Arbeiten in jedem Revier durchzuführen, wie Anlegen von Wildäckern, Wildfütterungsarbeiten, Bau von Kanzeln und Leitern. Er sei daher in einer arbeitnehmerähnlichen Funktion tätig. Auch die konkrete Schießtätigkeit am 13.10.1999 bzw. das Aufbrechen des Wildschweins am 14.10.1999 gehörten zu seinem Aufgabengebiet.
Mit Urteil vom 13.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt versicherungsfreier Jagdgast gewesen. Er habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W. gestanden, weil ein angestellter Jäger oder Jagdaufseher keiner Jagderlaubnis bedürfe, der Kläger aber einen Begehungsschein besessen habe. Dabei sei auf die konkret zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit abzustellen. Der Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, weil bei Tätigkeiten im Kernbereich der eigentlichen und unmittelbaren Jagdausübung ein Jagdgast nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelangen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Dr.W. habe ihn am 12.10.1999 beauftragt, den Keiler zu erlegen. Nach dem Schuss am 13.10. hätten weder er noch Dr.W. trotz intensiver Suche das Wild finden können, so dass er zunächst...