Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Versorgungsvertrag nach § 77 SGB 11. privatrechtlicher Vertrag. Kündigung. Übergangsregelung

 

Orientierungssatz

1. Verträge gemäß § 77 SGB 11 begründen ihrem Inhalte nach keine Rechte oder Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur, sondern haben privatrechtlichen Charakter.

2. Die Kündigung eines Versorgungsvertrages mit Verwandten eines Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad ist wirksam.

3. Für eine über den Wortlaut des § 77 Abs 1 S 1 bzw 5 nF SGB 11 hinausgehende Auslegung bzw für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften besteht kein Raum.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen B 3 P 9/98 R)

 

Fundstellen

RsDE 1999, 102

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