Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. Versorgungsvertrag nach § 77 SGB 11. privatrechtlicher Vertrag. Kündigung. Übergangsregelung
Orientierungssatz
1. Verträge gemäß § 77 SGB 11 begründen ihrem Inhalte nach keine Rechte oder Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur, sondern haben privatrechtlichen Charakter.
2. Die Kündigung eines Versorgungsvertrages mit Verwandten eines Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad ist wirksam.
3. Für eine über den Wortlaut des § 77 Abs 1 S 1 bzw 5 nF SGB 11 hinausgehende Auslegung bzw für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften besteht kein Raum.
Nachgehend
Fundstellen
RsDE 1999, 102 |
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