Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte: Anrechnung von Beitragszeiten vor Januar 1995 auf die Wartezeit für eine Rente
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 90 Abs. 1 ALG werden Beitragszeiten vor Januar 1995 auf die Wartezeit für eine Rente nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum 31.12.1994 anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. Hat der Versicherte den letzten Beitrag für Oktober 1984 entrichtet, so ist die vom Gesetz geforderte Lückenlosigkeit der Beitragszahlung nicht gegeben.
2. Die Regelung ist auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Beitragserstattung und zur freiwilligen Weiterentrichtung von Beiträgen verfassungsgemäß.Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Altersrente für Landwirte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, hilfsweise um eine Beitragserstattung.
Der 1943 geborene und 2011 verstorbene Ehemann (X.W.) der Klägerin entrichtete für die Zeit vom 01.03.1967 bis 31.05.1981 (171 Kalendermonate) Pflichtbeiträge als Landwirt an die Beklagte.
Im Mai 1981 verkaufte er seinen Hof an die Stadt F. für 2.900.000 DM. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.02.1982 wurde der Kläger ab 01.06.1981 rückwirkend aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen; die Beklagte erklärte, dass zum gleichen Zeitpunkt die Beitragspflicht erlösche. Die ab Juni 1981 weiterentrichteten Beiträge des X.W. würden erstattet. Falls er Beiträge weiter entrichten wolle, um Altersgeld zu erhalten, solle er bis zum 31.05.1983 eine entsprechende Erklärung abgeben.
Mit Erklärung vom 01.03.1982 nach § 27 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) verpflichtete sich X.W. zur Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres; in dem entsprechenden Bescheid über die Zulässigkeit der Weiterentrichtung vom 15.03.1982 wurde X.W. darauf hingewiesen, dass seine Erklärung die Verpflichtung zur ununterbrochenen Beitragszahlung ab 01.06.1981 bis mindestens 30.09.2003(= Vollendung des 60. Lebensjahres) begründe. Die pünktliche Zahlung liege auch im eigenen Interesse des X.W., weil der spätere Anspruch auf Altersgeld davon abhängig sei.
Die Entrichtung der "freiwilligen Beiträge" erfolgte vom 01.06.1981 bis 31.10.1984 (41 Kalendermonate). Die Zahlungen wurden ab 01.11.1984 abgebrochen. Eine Zwangsvollstreckung wegen der Beitragszahlung wurde 1988 vergeblich eingeleitet. Im Mai 1988 wurde der Anspruch nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI niedergeschlagen. 1992 wies die Beklagte X.W. schriftlich darauf hin, dass seine Rentenansprüche entfallen würden, wenn Beiträge nicht lückenlos gezahlt würden.
Am 31.03.2009 beantragte X.W. die Erstattung der Beiträge. Dies wurde mit Bescheid vom 20.04.2009 nach § 117 Abs. 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgelehnt. Danach würden Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden seien und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht (§ 27a GAL) eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erstattung seien nicht gegeben, da X.W. die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen erlangt habe.
Am 20.05.2009 beantragte X.W. Altersrente. Mit Bescheid vom 28.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab; § 11 ALG fordere u.a. die Erfüllung einer 15-jährigen Wartezeit, auf die nach § 17 Abs. 1 ALG Beitragszeiten grundsätzlich anzurechnen seien. Die Zeiten von 01.03.1967 bis 31.10.1984 würden jedoch die Voraussetzungen des § 90 ALG nicht erfüllen und könnten daher nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.
Die nicht näher begründeten Widersprüche des X.W. vom 11.05.2009 gegen den Bescheid vom 20.04.2009 und vom 25.06.2009 gegen den Bescheid vom 28.05.2009 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2009 zurückgewiesen. Zu der Rentenablehnung erklärte die Beklagte, dass X.W. nicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bis zum 31.12.1994 lückenlos Beiträge entrichtet habe (§ 90 Abs. 1 ALG).
Zu der Beitragserstattung wurde ausgeführt, dass bereits fraglich sei, ob die Rechtsnorm des § 117 Abs. 1 ALG Anwendung finde. Es sei aber jedenfalls die erste Voraussetzung - nämlich die 180-monatige Beitragsentrichtung als Landwirt - nicht erfüllt. Als Landwirt habe X.W nur 171 Monate gezahlt. Soweit § 75 Nr. 1 ALG eine Beitragserstattung ermögliche, werde diese nach § 117 Abs. 2 ALG ausgeschlossen.
Mit der beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat X.W. einen Verstoß gegen Art. 14 GG gerügt. Eigentumsschutz werde bereits dann angenommen, wenn der staatlichen Gewährung wenigstens teilweise eine eigene Leistung gegenüberstehe (BVerfGE 48, 346, 358). Die Regelungen d...