Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungseinrede durch Versicherungsträger. Ermessen
Orientierungssatz
Der Versicherungsträger muß im Interesse der Versichertengemeinschaft und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung grundsätzlich die Einrede der Verjährung erheben; Raum für Ermessen bleibt nur, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall zu grober Unbilligkeit oder zu besonderen Härten führen würde, die über das hinausgehen würden, was an Härten für den Versicherten mit nahezu jeder Verjährung verbunden ist (vgl BSG-Urteil vom 23.10.1975 - 11 RA 152/74 = SozR 2200 § 29 RVO Nr 4).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670806 |
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