Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Bildung des Gesamt-GdB. leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10

 

Leitsatz (amtlich)

Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 führe nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.

Auch die wirbelsäulen-abhängigen Beschwerden waren nur mit einem GdB von 10 festzusetzen.

 

Orientierungssatz

Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 7. Juli 1998 mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 und die Neufeststellung des GdB mit mehr als 30.

Der Beklagte stellte bei dem 1959 geborenen Kläger, der sich seit dem Jahr 2002 als Beamter wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, mit Bescheid vom 4. Juni 1992 durch das Versorgungsamt A-Stadt als Behinderung mit einem GdB von 50 einen Herzinfarkt (in Heilungsbewährung) und ein psychovegetatives Syndrom fest.

Auf den Neufeststellungsantrag vom 28. September 1993 erließ das Versorgungsamt am 5. Januar 1994 einen Änderungsbescheid, mit dem es für die genannte Behinderung den Gesamt-GdB mit 20 festsetzte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. April 1994).

Hiergegen erhob der Kläger am 13. Mai 1994 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage (S 10 VS 291/94). Das SG holte ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M. und des Neurologen und Psychiaters Dr. G. vom 8. August 1996 ein. Mit Urteil vom 27. Februar 1997 verpflichtete es den Beklagten, beim Kläger als weitere Behinderung eine Polinosis sowie ab 1. März 1994 einen GdB von 30 festzustellen. Der Kläger legte hiergegen am 2. Mai 1997 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein (L 15 SB 67/97) und nahm am 5. August 1998 das Rechtsmittel zurück. Der Beklagte erließ am 28. Mai 1997 den entsprechenden Ausführungsbescheid.

Der Kläger beantragte am 2. Januar 1998 eine Erhöhung des GdB im Wege einer Neufeststellung. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 1998 erließ der Beklagte den entsprechenden Änderungsbescheid, in dem er den GdB ab 2. Januar 1998 mit 50 feststellte für: 1. abgelaufener Herzinfarkt, 2. Schwerhörigkeit beidseits, Schwindelerscheinungen, 3. psychovegetatives Syndrom, Beeinträchtigung der Gehirnfunktion, 4. Polinosis und 5. Polyneuropathie. Der Bescheid wurde am 16. Juli 1998 zur Post gegeben; er wurde bindend.

Der Kläger beantragte am 27. Oktober 1999 wieder die Erhöhung des GdB. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und Einholung einer versorgungsärztliche Stellungnahme vom 4. Februar 2000, die eine zweifelsfreie Unrichtigkeit verneinte und eine Anhebung des GdB vorschlug, ließ der Beklagte den Kläger am 6. Juni 2000 von dem Vertragsarzt W. untersuchen. Im Gutachten vom 6. Juni 2000 kam der Arzt zu dem Ergebnis, die Gesamtbewertung in den früheren versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 22. Mai 1998 und 4. Februar 2000 sei zu hoch gewesen, der GdB betrage weiterhin nur 30.

Der Beklagte erließ (ohne Anhörung des Klägers) am 12. Juli 2000 einen Bescheid, mit dem er den früheren Bescheid vom 7. Juli 1998 mit Wirkung ab Bekanntgabe des Rücknahmebescheides zurücknahm, soweit festgestellt wurde, dass als Behinderung eine Schwerhörigkeit beidseits und Schwindelerscheinungen vorliegen und der Grad der Behinderung 50 beträgt. Als Behinderung stellte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen fest: 1. psychovegetatives Syndrom, 2. abgelaufener Herzinfarkt, 3. Polinosis, 4. Polyneuropathie und setzte den Grad der Behinderung nunmehr mit 30 fest. Schließlich lehnte er den Antrag vom 27. Oktober 1999 auf Feststellung einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung und Erhöhung des GdB ab. In der Begründung des Bescheides nahm er Vertrauensschutz des Klägers für die Vergangenheit an, verneinte ihn aber für die Zukunft, da das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides höher einzuschätzen sei als das Interesse des Klägers an seinem Fortbestand.

Der ohne Begründung eingelegte Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 2000 wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2000 Klage beim Sozialgericht München erhoben, das mit Beschluss vom 5. Februar 2001 die Streitsache an das örtlich zuständige Sozialgericht Landshut (SG) verwiesen hat. Der Kläger hat als weitere Behinderung eine Intoxikation, ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS-Syndrom) und ein Tilt-Syndrom geltend gemacht.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. M. (Urologe), Dr. D. (Orthopäde), Dr. S. (Orthopäde), Dr. S. (Nervenarzt), Dr. G. (Allgemeinarzt), Dr. G. (Internist) und des Deutschen Herzzentrums M. beigezogen. Das vom ...

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