rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 06.09.2001; Aktenzeichen S 7 RJ 392/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die am 1944 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und als Näherin, Versandarbeiterin, Schleiferin, Stanzerin, Kantinenhilfe und Metallarbeiterin bis 1995 gearbeitet. Seither bezog sie bis zur Aussteuerung am 21.07.1996 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Am 07.05.1996 beantragte sie bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 10.01.1997 lehnte die Beklagte nach Begutachtung durch die Psychiaterin Dr.W. Leistungen ab. Es liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1998 wies sie auch den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin nach Einholung weiterer Gutachten des Orthopäden Dr.G. , des Internisten Dr.H. und der Psychiaterin Dr.W. zurück. Zwar liege ein Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine Sturzneigung vor, es bestehe aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben.
Das SG hat Gutachten der Nervenärzte Dr.A. und Dr.S. sowie des Nervenarztes und Psychiaters Dr.E. eingeholt. Nach dem Gutachten Dr.A. vom 26.10.1998 liege zwar ein Wirbelsäulensyndrom insbesondere im Halswirbelbereich bei Zustand nach cervicaler Spondylodeseoperation vor neben einem Kopfschmerzsyndrom, Sturzanfällen unklarer Ätiologie, einer depressiven Anpassungsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Neigung zu Bluthochdruck sowie Herzrhythmusstörungen und einem Schmerz an beiden Knien. Dennoch könne die Klägerin - unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - noch vollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Dr.S. hat in seinem Gutachten vom 27.07.2000 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klägerin für nicht mehr arbeitsfähig gehalten, weil eine schwere endoreaktive Depression (Major-Depression) mit Somatisierung und Selbstmordimpulsen, drop-attacks bei vertebrobasilärer Insuffizienz und hypertensive Krisen bei arterieller Hypertonie beständen. Dieser Einschätzung hat die Beklagte in einer Stellungnahme ihrer Medizinalreferentin vom 18.08.2000 widersprochen. Daraufhin hat das SG nach weiteren Befundberichten der Nervenärztin Dr.A. , des Hautarztes Dr.F. , des Internisten Dr.K. , des Allgemeinarztes Dr.K. und des Orthopäden Dr.S. am 19.06.2001 ein Gutachten des Dr.E. eingeholt. Dieser hat die bekannten Diagnosen (Wirbelsäulensyndrom, chronische Schmerzstörung, Sturzanfälle unklarer, am ehesten jedoch psychogener Ätiologie, depressive Anpassungsstörung und Neigung zu Bluthochdruck sowie Herzrhythmusstörungen) bestätigt, das Leistungsvermögen aber anders bewertet. Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Frauenarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Durch Urteil vom 06.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen, weil es der Bewertung des Leistungsvermögens in den Gutachten der Dres.A. und E. folge. Die Klägerin könne einfache Kontroll- oder Sortierarbeiten mit der Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung sowie einfache Bürotätigkeiten verrichten. Dieses Leistungsbild bestehe seit der Halswirbeloperation im Januar 1996. Der Nachweis eines aufgehobenen Leistungsvermögens sei mit den Ausführungen im Gutachten von Dr.S. nicht gelungen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht (LSG), welche sich auf ärztliche Unterlagen des Versorgungsamtes und das Gutachten von Dr.S. stützt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat einen Bericht des Dr.D. (Praxis Dr.A.) beigezogen, wonach die Klägerin dort zuletzt am 31.10.2000 in Behandlung gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Augsburg vom 06.09.2001 sowie des Bescheides vom 10.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.1998 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 07.05.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gerichtsakte des SG mit dem Az.: S 11 SB 877/00 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Verwaltungsakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der...