Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Wegefähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, wenn der Versicherte folgende Tätigkeiten vermeiden muss: Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten bei Nacht, Arbeiten mit Zwangshaltungen wie Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Bewegen von Lasten, Arbeiten im Bücken oder Knien oder auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit starken Temperaturschwankungen, bei Kälte, Nässe und starkem Gas oder Reizstoffen.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2-3
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zuletzt noch, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
Die 1955 geborene Klägerin stellte am 25. März 2004 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist gelernte Krankenschwester und war bis zum Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit am 13. August 2003 als Krankenschwester tätig. Vom 16. Februar bis 26. März 2004 nahm sie an einer Wiedereingliederungsmaßnahme als Stationssekretärin teil, die scheiterte.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. H. untersuchen. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 28. April 2004 als wesentliche Gesundheitsstörungen einen Zustand nach Halluxvalgus-Operation beidseits, Re-Operation mit Arthrose und statischen Beschwerden, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei Übergangswirbel, Cervicobrachialgien sowie einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Die Tätigkeit als Krankenschwester könne nur mehr unter drei Stunden, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch vollschichtig ausgeübt werden. Eine Besserung sei bei gezielter Therapie zu erwarten.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei in der Lage, als Krankenschwester in Kurkliniken, Sanatorien bzw. Rehabilitationskliniken mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern vom 23. März 2004 bei, wonach Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe und die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Sie holte weitere Befundberichte ein und beauftragte den Orthopäden Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach dessen Gutachten vom 25. Oktober 2004 stehen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beider Füße im Vordergrund. Aufgrund des gestörten Gangbildes und der glaubhaften Schmerzen könne die Klägerin als Krankenschwester nicht mehr tätig sein. Derzeit sei auch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter drei Stunden zumutbar, jedoch müsse dringend eine Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk oder eine Re-Operation angeraten werden. Die beratende Ärztin vertrat am 4. November 2004 die Ansicht, dass bei adäquater orthopädischer Schuhversorgung sowohl die Wege zumindest in einer kleineren Praxis zurückgelegt werden könnten als auch die Wegefähigkeit gegeben sei. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 zurück. Die Klägerin könne vollschichtig noch als Arzthelferin in der Organisation und Verwaltung einer ärztlichen Praxis tätig sein.
Mit der Klage zum Sozialgericht München begehrte die Klägerin die Gewährung einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderungsrente. Sie verwies auf die Stellungnahme des MDK sowie das Gutachten des Dr. H.. Das Sozialgericht zog Befunde bei und holte eine Auskunft der derzeitigen Arbeitgeberin (Klinikum A-Stadt) ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 13. August 2003 an. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 führte sie das Anerkenntnis aus und gewährte die Rente ab 1. März 2004.
Das Sozialgericht holte ferner ein Gutachten des Orthopäden und Allgemeinmediziners Dr. W. vom 4. Oktober 2005 ein. Er bestätigte, dass die Belastungsbeschwerden der Füße, links stärker als rechts, im Vordergrund stünden. Er verwies jedoch auf eine seitengleich normal kräftige Unterschenkelbemuskelung und fehlende Hinweise für eine anhaltende Schonhaltung des linken Beins. Die Klägerin könne nur mehr überwiegend sitzende, leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. Der bisherige Beruf als Krankenschwester könne nicht mehr ausgeübt werden. Zusätzlich bestehe eine Beeinträchtigung durch wiederkehrende Beschwerden im Hals-(HWS-) und Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Bereich. Ferner seien durch eine chronische Bindehautentzündung keine ständigen PC-Arbeiten mehr zuzumuten. Die zumutbaren Tätigkeiten seien noch vollschichtig möglich. Unter Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk sei ferner eine Wegefähigkeit von über 1.000 m gegeben.
Der behandelnde Augenarz...