nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen S 8 AL 399/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2001 wird zurückgewiesen, soweit damit der Bescheid der Beklagten vom 28.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 - GZ 98.3 - 157178 - W 614/99 - über das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs ab 14.04.1999 und die Erstattung von 802,23 DM bestätigt wurde.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 28.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 (GZ 98.3 - 157178 - W 615/99) aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2001 insoweit abgeändert.

III. Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Erlöschen einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 14.04.1999 wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit nebst Erstattung von überzahlter Alhi und wegen des Nichtbestehens des Alhi-Anspruchs ab 30.04.1999 mangels Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit).

Die 1954 geborene Klägerin ist Dipl.-Pädagogin, Dipl.-Sozialpädagogin (FH) und Kunsthistorikerin. Sie hat ferner an zwei Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen (Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Organisation und anwendungsbezogener EDV und einer Qualifizierung und Weiterbildung von Kunsthistorikern, Historikern, Volkskundlern auf dem Gebiet der Inventarisierung sowie umfassender Ausstellungsvorbereitung und -durchführung ). Seit 1987 war sie jedoch überwiegend arbeitslos. Seit 30.07.1998 bezog sie Alhi.

Mit Bescheid der Beklagten vom 17.12.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 wurde eine Sperrzeit vom 05.11.1998 bis 27.01.1999 (12 Wochen) festgestellt.

Die Klägerin erhielt am 30.03.1999 ein Vermittlungsangebot von der Beklagten für eine Tätigkeit als Dipl.-Sozialpädagogin beim Landratsamt F ... Sie sollte Sozialhilfeempfänger bei einem Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" betreuen.

Diese Vermittlung war nicht erfolgreich. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin die Arbeit abgelehnt hat. Die Klägerin bestreitet dies.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.05.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 (GZ 98.3 - 157178 - W 614/99) wurde das Erlöschen des Alhi-Anspruchs wegen einer zweiten Sperrzeit von ebenfalls 12 Wochen, insgesamt 24 Wochen nach der Entstehung des Alhi-Anspruchs, festgestellt und 802,23 DM zu Unrecht gewährter Alhi zurückgefordert.

Mit einem weiteren Bescheid vom 28.05.1999 ebenfalls idF eines Widerspruchsbescheides mit Datum vom 30.07.1999 (GZ 98.3 - 157178 - W 615/99) stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Alhi ab 30.04.1999 wegen fehlender Arbeitslosigkeit (Verfügbarkeit) nicht mehr bestehe, da die Klägerin nicht bereit sei, den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für alle zumutbaren Arbeiten zur Verfügung zu stehen.

In dem gemeinsamen Verfahren um die Entscheidungen vom 28.05.1999 vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) sind die Zeugen D. vom Landratsamt F. und Z. vom Arbeitsamt Bamberg, mit denen die Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung Gespräche geführt hat, am 08.03.2001 vernommen worden. Bezüglich der Aussagen der Zeugen wird auf das Terminsprotokoll des SG verwiesen.

Mit Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2001 ist die Klage gegen die beiden Bescheide vom 28.05.1999 idF der beiden Widerspruchsbescheide vom 30.07.1999 abgewiesen worden.

Gegen das am 03.04.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.05.2001 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor: Ihre Fortbildungsmaßnahmen erklärten sich ad absurdum, wenn keine sinnvollen Anschlusstätigkeiten folgten. Die Beklagte hätte dazu mehrere Möglichkeiten, auch im Rahmen von AB-Maßnahmen, gehabt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die mit dem Vermittlungsangebot vom 30.03.1999 angebotene Arbeit abgelehnt, auch nicht konkludent. Sie sei von Sozialhilfeempfängern schwer geschädigt worden, was für sie eine Beeinträchtigung darstelle. Sie übertrage die äußerst negativen Erlebnisse nicht pauschal auf den gesamten Personenkreis. Gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber, der sie zu Arbeiten mit Sozialhilfeempfängern einsetzen wollte, bestehe ihrer Meinung nach eine diesbezügliche Mitteilungspflicht. So sei das geäußerte Befangenheitsvotum gegen Sozialhilfempfänger zu verstehen. Ihr könne kein mangelndes Interesse oder gar fehlende Arbeitsbereitschaft und eine daraus resultierende Nichtverfügbarkeit unterstellt werden. Ihre langdauernde Beschäftigungssuche und ihre momentan versicherungspflichtige Beschäftigung widersprächen einer solchen Annahme.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 28.05.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.07.1999 und das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten des SG und die Akten der Beklagten Bezug...

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