nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 12 KG 13/96)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2000, des Bescheids der Beklagten vom 27. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1996 und des Bescheides vom 26. Januar 1998 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für zwei Kinder für die Zeit vom 15. August 1989 bis 31. Dezember 1990 zu zahlen sowie die Leistungen mit vier Prozent jährlich nach Fälligkeit, frühestens ab 1. Juni 1990, zu verzinsen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Klagen gegen den Bescheid vom 26. Januar 1998 auf höhere Verzinsung bzw. Zahlung eines Inflationsausgleichs sowie die auf Gewährung von Kindergeldzuschlägen auch für die Jahre 1989 und 1990 werden abgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld- und Kindergeldzuschlag für zwei Kinder im Zeitraum vom 15.08.1989 bis 31.12.1990 nebst Zinsen und "Inflationsausgleich".

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist - nach längerem Zwischenaufenthalt in Österreich - am 15.08.1989 mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zugezogen. Für ihn beantragte das Landratsamt E. - Sozialhilfeverwaltung - am 25.10.1989 bei der Beklagten Kindergeld und Kindergeldzuschlag für die 1974 geborene I. und die 1977 geborene V ... Am 13.11.1989 gingen ferner bei der Beklagten ein vom Kläger ausgefüllter Kindergeld-Formblattantrag und ein Antrag auf laufende Zahlungen des Kindergeldzuschlags für das Jahr 1989 auf der Grundlage eines voraussichtlichen Einkommens für das Jahr 1989 ein.

Mit bindend gewordenem Bescheid vom 09.01.1990 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger als Asylbewerber nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der BRD und damit hier nicht den von § 1 Abs.1 Nr.1 Bundeskindergeldgesetz a.F. (BKGG a.F.) geforderten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im Falle einer bindenden bzw. rechtskräftigen Feststellung des Asylrechts werde anheimgestellt, erneut Kindergeld und Kindergeldzuschlag zu beantragen. Diese Leistungen würden dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend von der Einreise an gewährt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Feststellung des Asylrechts bindend bzw. rechtskräftig geworden sei, ein entsprechender Antrag gestellt werde.

Der Kläger hat in der Folgezeit neben der Gewährung des Asylrechts auch die Feststellung seiner Eigenschaft als Vertriebener verfolgt (Antrag vom 29.05.1990), was im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zum Jahre 1995 ohne Erfolg blieb. Seine Duldung ist in der Zwischenzeit periodisch verlängert worden.

Am 19.07. und 30.07.1990 gestellte Anträge auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag lehnte die Beklagte mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 27.08.1990 unter Wiederholung der früheren Begründung des Bescheids vom 09.01.1990 ab.

Ein weiterer Antrag auf Gewährung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag vom 23.04.1991 unter Beifügung einer Ausbildungsbescheinigung für das Kind I. (Berufsfachschule 1990/91 für Kinderpflege) und anderer Unterlagen wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.02.1992 abgelehnt, weil der Kläger - bei befristeter Duldung - weiterhin keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD habe.

Mit dem vierten Antrag auf Bewilligung (nur) des Kindergelds (Eingang des formlosen Antrags bei der Beklagten am 28.07.1993 und des Formblattantrags am 17.08.1993) trug der Kläger vor, er habe nach wie vor nur eine Duldung, Kindergeld hätte er aber schon seit seinem ersten Antrag erhalten müssen. Er und seine Familie wohnten seit 15.08.1989 in der BRD.

Dem Antrag waren Nachweise über Schul- und Berufsausbildung beider Töchter beigelegt. Zum Status des Klägers teilte das Landratsamt E. der Beklagten mit, dass der Aufenthalt des Klägers derzeit vom 01.05. bis 30.11.1993 geduldet sei und von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen nach der derzeit geltenden Rechts- und Erlasslage bis auf Weiteres nicht abgesehen werde.

Mit Bescheid vom 28.10.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1993 wurde der Antrag "vom 09.08.1993" (nur) auf Kindergeld abgelehnt.

Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (S 6 KG 209/93), in dem der Kläger ab Juli 1995 von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten gewesen ist, begehrte der Kläger (nur) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kindergelds mit Rückwirkung, wobei er einen genauen Zeitpunkt für den Leistungsbeginn nicht nannte und auch vom Anwalt kein Sachantrag mehr gestellt worden ist; allerdings führte der Kläger an, dass er und seine Familie in der BRD seit 15.08.1989 wo...

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