nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 10.04.2002; Aktenzeichen S 34 AL 1912/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 1/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld einschließlich hierauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz für den ehemaligen Arbeitnehmer A. W. streitig.

Der 1940 geborene A. W. meldete sich am 27.03.1997 mit Wirkung zum 01.04.1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Nach der Arbeitsbescheinigung der Klägerin war Herr W. dort vom 01.03.1979 bis 31.03.1997 als Expedient beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 18.09.1996 zum 31.03.1997. Die ordentliche Kündigungsfrist betrugt sechs Monate zum Vierteljahresende. Die Arbeitsbescheinigung enthielt den Vermerk, dass ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages zum gleichen Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre. Nach dem Aufhebungsvertrag vom 18.09.1996 erhielt Herr W. eine Abfindung in Höhe von DM 114.300,- gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz und § 3 Ziff.9 Einkommensteuergesetz. Auf dem Fragebogen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung bzw. des abgeschlossenen Aufhebungsvertrages gab die Klägerin an, das Beschäftigungsverhältnis des Herrn W. wäre durch arbeitgeberseitige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt wie durch den Aufhebungsvertrag beendet worden. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt wäre auch arbeitsrechtlich zulässig und rechtmäßig gewesen. Am Standort M. sei der Bereich "Ausgabeservice/ Expedititon" aufgelöst worden und der Arbeitsplatz von Herrn W. weggefallen. Es sei ein Sozialplan abgeschlossen und eine soziale Auswahl mittels eines Punktesystems getroffen worden. Dabei sei Herr W. mit einer nicht ausreichenden Punktezahl bewertet worden. Ab 01.04.1997 wurde Herrn W. Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt. Ab 01.04.1998 bis 31.12.1998 bezog Herr W. Alg von wöchentlich DM 439,11 (Bemessungsentgelt DM 1.380; Leistungsgruppe A/0). Das vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 bezogene Alg betrug DM 439,88. Vom 01.04.1999 bis 27.11.1999 bezog Herr W. Alg von wöchentlich DM 444,36 aus einem auf DM 1.400,- dynamisierten wöchentlichen Bemessungsentgelt. Ab 28.11.1999 war der Leistungsanspruch erschöpft.

Nach erfolgter Anhörung, noch bevor Herr W. das 58. Lebensjahr vollendet hatte, traf die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.1998 eine Teilentscheidung und teilte der Klägerin mit, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt bzw. der Aktenlage die Voraussetzungen der Befreiungstatbestände des § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 3, 4 und 5 Arbeitsförderungsgeetz (AFG) nicht vorlägen. Mit dagegen erhobenem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Arbeitsplatz von Herrn W. sei weggefallen. Hierzu wurde der am 05.07.1996 geschlossene Sozialplan vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.1998 trug die Klägerin vor, dass vorliegend der Befreiungstatbestand des § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.4 AFG durchgreife, da die Klägerin zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung berechtigt gewesen wäre. Es sei reiner Formalismus, wenn der geschlossene Aufhebungsvertrag bei Vorliegen der Kündigungsgründe einer Kündigung nicht gleichgestellt werde. Im Rahmen des Vorverfahrens befragte die Beklagte den ehemaligen Arbeitnehmer, ob er seit 01.04.1997 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei oder sich seit der Arbeitslosmeldung sein Gesundheitszustand so schwer verschlechtert habe, dass er für eine von insgesamt neun einzeln aufgeführten Lohnersatzleistungen in Frage komme. Diese Fragen wurden von Herrn W. am 16.03.1999 verneint.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde die Klägerin mit Schreiben vom 19.08.1999 erneut zur Frage der Erstattungspflicht gehört. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.1999 mit, dass sie weiterhin die Auffassung vertrete, dass im vorliegenden Fall der Befreiungstatbestand des § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.4 AFG vorliege. Mit Bescheid vom 29.09.1999, der gemäß § 86 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens wurde, verpflichtete die Beklagte die Klägerin, das an Herrn W. in der Zeit vom 28.12.1998 bis 31.03.1999 gezahlte Alg sowie die entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Gesamtbetrag von DM 11.199,05 zu erstatten. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1999 erfolglos.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass hier der Befreiungstatbestand des § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.4 AFG vorliege. Hierzu hat die Klägerin Ausführungen zur Zulässigkeit der nicht erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn W. gemacht.

Mit Urteil vom 10.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen B...

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