Leitsatz (amtlich)
Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird. Schlüssiges Behaupten setzt voraus, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen des Prozessbeteiligten würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
Tenor
I. Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger strebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) abgeschlossenen Verfahrens an.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v.H. geschätzt.
Mit Bescheid vom 30.01.1995 wurden Anträge des Klägers nach §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch abgelehnt und die bisherige MdE von 40 v.H. bestätigt. Mit weiterem Bescheid vom 31.01.1995 wurde ein Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich abgelehnt. Die vom Kläger erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1995 zurück. Während des dagegen anhängig gemachten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) München lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 13.03.1997 ab, dem Kläger Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG zu gewähren.
Mit Urteil vom 30.09.1999, Az.: S 29 V 105/97, wies das SG die gegen die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 sowie 13.03.1997 erhobene Klage ab.
Im daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. LSG, Az.: L 15 V 55/99, wurde auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 27.11.2003 der Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG München vom 30.09.1999 sowie Abänderung der Bescheide vom 30. und 31.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.1995 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1990 eine Versorgungsrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 V 12/04 B, als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat der Kläger die Wiederaufnahme des beim Bayer. LSG unter dem Az. L 15 V 55/99 anhängig gewesenen Verfahrens beantragt und Restitutionsklage erhoben. Die Voraussetzungen der Restitutionsklage lägen - so der Kläger - vor, da die Urteilsgründe den vorausgegangenen als rechtswidrig erkannten Bescheiden des Beklagten und der darauf beruhenden Entscheidung des SG entnommen worden seien. Im Übrigen stehe "die Abweichung der Entscheidungsgründe im Urteil des BayLSG" in Divergenz zu diversen vom Kläger angeführten angeblich präjudiziellen Urteilen des BSG.
Der Versorgungsmediziner Dr. K. - so der Kläger - habe im Auftrag des Beklagten unter Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen ein Gutachten erstellt, um die bei ihm vorliegende Schwerbeschädigteneigenschaft nicht anerkennen zu müssen. Das Versorgungsamt habe auf der Grundlage gefälschter Versorgungsgutachten wider besseren Wissens die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 erlassen. Auch das Bayer. LSG habe sich auf die gefälschten Gutachten gestützt. Das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 sei hinsichtlich der Entscheidungsgründe rechtswidrig, da durch die im Urteil festgestellte Schwerbeschädigteneigenschaft eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei, die eine Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide bewirke. Das Bayer. LSG habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass auch der Bescheid vom 13.03.1997, mit dem ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG abgelehnt worden sei, nicht zu beanstanden sei. Es habe sich in den Urteilsgründen auf eine Entscheidung des BSG vom 27.10.1989 gestützt, die durch die Änderung der Rechtsprechung mit präjudiziellem Urteil des BSG vom 29.07.1998, Az.: B 9 V 14/97 R, aufgehoben und neu gefasst worden sei. Das Bayer. LSG habe den Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 27.02.2002, Az.: B 9 VJ 1/01 R, zu ermitteln. Der Auffassung des Gerichts, dass die Verletzungen grundsätzlich kein Hindernis gewesen seien, nach der Volksschule das Gymnasium und die Universität zu besuchen, seien haltlos und im Sinn einer Beweisvereitelung rechtswidrig. Das Bayer. LSG habe bei seiner Entscheidung einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt und sich auf gefälschte Gutachten gestützt. Die Entscheidungsgründe des Bayer. LSG vom 27.11.2003 stünden in Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des BSG. Das Bayer. LSG habe sich insbesondere auf die Aussagen des Sozialgerichts und daher auf die gefälschten Gutachten ...