Leitsatz (amtlich)
1. Ein "wirtschaftlicher Dauerzustand", während dessen die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben muß (§ 1266 Abs 1 RVO), kann in einer nur 14-tägigen Ehedauer nicht begründet werden, wenn bereits bei Eheschließung mit dem baldigen Ableben der Ehefrau gerechnet werden mußte.
2. Für den Wert der Haushaltsführung und Betreuung eines 7 Monate alten Kindes ist auch bei einfachem Lebenszuschnitt mehr als das Bruttomonatsgehalt einer vollbeschäftigten, ungelernten Haushaltshilfe anzusetzen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666096 |
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