Leitsatz (amtlich)

1. Ein "wirtschaftlicher Dauerzustand", während dessen die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben muß (§ 1266 Abs 1 RVO), kann in einer nur 14-tägigen Ehedauer nicht begründet werden, wenn bereits bei Eheschließung mit dem baldigen Ableben der Ehefrau gerechnet werden mußte.

2. Für den Wert der Haushaltsführung und Betreuung eines 7 Monate alten Kindes ist auch bei einfachem Lebenszuschnitt mehr als das Bruttomonatsgehalt einer vollbeschäftigten, ungelernten Haushaltshilfe anzusetzen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.1990; Aktenzeichen 5 RJ 54/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666096

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