Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 08.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zuletzt war streitig, ob der Kläger über den 31.12.2004 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1943 geborene Kläger bezog ab dem 01.01.2000 Arbeitslosengeld (Alg). Am 11.03.2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, Leistungen unter den Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - (Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit) in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.02.2003 erstmals Alhi für die Zeit ab dem 19.02.2003 und letztmalig nach Fortzahlung vom 14.01.2004 mit Bescheid vom 13.02.2004 für die Zeit ab dem 19.02.2004 bis 31.12.2004 (Bemessungsentgelt: 970,-- EUR, wöchentliche Leistung: 268,38 EUR).
Die Beklagte informierte im August bzw. September 2004 die Bezieher von Alhi - so auch den Kläger - über die Einführung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) zu Beginn des Jahres 2005 und eines Antragserfordernisses auch für die Bezieher von Alhi. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger auch eine Einladung zu einer Gruppeninformation am 22.10.2004.
Am 03.11.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Feststellung begehrt, dass für ihn keine Verpflichtung bestehe, einen Antrag auf Alg II zu stellen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf die Fortzahlung der Alhi über den 31.12.2004 hinaus. Er habe eine Vereinbarung mit der Beklagten geschlossen, dass er weiter Alhi beziehen könne mit der Verpflichtung, zum frühest möglichen Zeitpunkt die (abschlagsfreie) Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen. Ihm sei auch nicht zumutbar, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Mit seiner Verpflichtung, die unzureichenden Leistungen des Alg II in Anspruch nehmen zu müssen, verstoße die Beklagte gegen die Vereinbarung, die ihm die Inanspruchnahme der Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III ermöglichen sollte.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2005 als unzulässig verworfen, soweit die Feststellung begehrt wurde, einen Antrag auf Alg II nicht stellen zu müssen. Der Leistungsantrag in Bezug auf die Weiterzahlung der Alhi über den 31.12.2004 hinaus sei unbegründet, weil die gesetzlichen Regelungen zum 01.01.2005 außer Kraft getreten seien und eine Zusicherung auf Weiterzahlung in der Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen nicht zu sehen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 18.08.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und das Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den 31.12.2004 hinaus bis 30.11.2008 Arbeitslosenhilfe nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 Altersrente (mit Abschlägen) bezieht.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichtes sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 SGG, in der Sache aber unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Weiterzahlung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus nicht zu, da die Alhi mit Wirkung ab 01.01.2005 abgeschafft worden ist.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der zuletzt geltend gemachte Weiterzahlungsanspruch in Bezug auf die Alhi. Den Feststellungsantrag hinsichtlich der Frage, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Bewilligung von Alg II zu stellen, hat der Kläger anlässlich des Erörterungstermins am 30.01.2007 nicht mehr weiter verfolgt.
Die Abschaffung der Alhi begegnet weder verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, noch kann der Kläger einen Weiterzahlungsanspruch daraus herleiten, dass er Alhi unter den Bedingungen des § 428 SGB III in Anspruch genommen hat.
Der Leistungsanspruch des Klägers endet mit Ablauf des 31.12.2004, da mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954 ff) die §§ 190 ff SGB III mW ab dem 01.01.2005 aufgehoben worden sind.
Die Abschaffung der Alhi begegnet - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 21.03.2007; B 11a AL 43/06 R) - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger kann sich insoweit weder auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen, noch ist ersichtlich, dass die Abschaffung ...