Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer eidlichen Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
Eine eidliche Parteivernehmung ist im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R = SGb 2004, 479).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der 1940 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher und war in diesem Beruf bis zum 31.03.1981 beschäftigt. Bis zum 11.04.1985 war der Kläger mit Unterbrechungen arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 24.03.1994 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 28.10.1994 ab. Zwar bestehe seit Antragstellung Erwerbsunfähigkeit. Allerdings seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 24.03.1989 bis 23.03.1994 keine Pflichtbeitragszeiten enthalten seien. Den Widerspruch des Klägers - er führte aus, dass er mindestens seit Januar 1981 durchgehend erwerbsunfähig sei - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1995 zurück. Rentenrechtliche Zeiten seien nur bis zum 11.04.1985 vorhanden, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Anhaltspunkte für eine Leistungsminderung schon zu einem früheren Zeitpunkt (etwa vor dem 01.01.1985) bestünden nicht. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 17.10.1995 wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgewiesen (Az: S 4 RJ 339/95).
Den Antrag des Klägers vom 20.03.1996, im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erneut über die Gewährung einer Rente wegen einer ab 1981 bestehenden Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1998 und Widerspruchsbescheid vom 08.10.1998 ab. Von einem Eintritt der Erwerbsminderung bereits vor dem 01.01.1985 sei nicht auszugehen. Dagegen spreche auch, dass der Kläger noch im Jahr 1985 der Arbeitsverwaltung als arbeitssuchend zur Verfügung gestanden und erfolgreich an einer Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Das dagegen unter dem Az: S 9 RJ 1017/98 beim SG geführte Klageverfahren fand sein Ende durch Zurücknahme der Klage am 11.07.2000. Im nachfolgenden Verfahren S 9 RJ 716/00 stellte das SG mit Urteil vom 11.09.2001 die Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme fest (bestätigt durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - BayLSG - vom 30.01.2002, L 20 RJ 549/01).
Am 05.02.2002 stellte der Kläger erneut einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er bezogt sich auf einen Befundbericht seines behandelnden Urologen Dr. K. vom 03.09.2001 sowie auf ein Attest von Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.10.2001. Die Beklagte war der Auffassung, dass diese Unterlagen nicht geeignet seien, einen Leistungsfall vor dem 24.03.1994 zu begründen, und wies den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 28.10.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1995 und auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 22.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002).
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass die von Dr. E. im Befundbericht vom 31.10.2001 beschriebenen Gesundheitsstörungen und Beeinträchtigungen bereits seit 1980 bestünden. Dass er seit 1980 erwerbsunfähig sei, könne er eidesstattlich versichern.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.07.2004). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Rentenanspruch erneut abgelehnt habe. Der Kläger habe keine neuen Unterlagen vorgelegt oder Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf einen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 23.03.1994 oder gar im Jahr 1981 hinweisen könnten. Der Befundbericht des Urologen Dr. K. vom 03.09.2001 beschreibe nur den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und bringe keine Aussage über den Gesundheitszustand im Zeitraum ab 1981. Im ärztlichen Attest von Dr. E. vom 31.10.2001 werde zwar ausgeführt, dass die krankheitsbedingte Behinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit der Jugend des Klägers bestehen dürfte, jedoch mindestens seit zwei Jahrzehnten, da der Kläger in dieser Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Dr. E. habe allerdings gleichzeitig mitgeteilt, dass sich der Kläger erst seit dem 17.08.2001 in seiner Behandlung befinde. Die Aussage von Dr. E. sei somit lediglich als Mutmaßung zu werten, die durch keine konkreten medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum ab 1981 belegt sei. Dem Rentenanspruch des Klägers stehe entgegen, dass Unterlagen über ärztliche Behandlungen e...