nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.12.1999; Aktenzeichen S 2 KR 361/97 LW)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1998 werden aufgehoben. Die Klägerin wird von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte vom 01.01.1989 bis 30.06.1994 befreit.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab 01.01.1989 bis 30.06.1994.

Die Klägerin war seit 01.07.1971 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt und deswegen bei der Barmer Ersatzkasse versichert. Zum 01.01.1985 übernahm sie ein landwirtschaftliches Unternehmen in M. (Kreis Ost-Holstein) mit einer Größe von ca. 142 Hektar, das sie von ihren Eltern geerbt hatte. Auf dem Betrieb wird ein Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt.

Die Beklagte forderte die Klägerin am 24.03.1987 zur Abgabe einer Anmeldung auf. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am 07.04.1987 die Anmeldung, in der sie sich als "nicht versicherungspflichtiger Unternehmer" bezeichnete. Die Barmer Ersatzkasse erstellte der Klägerin eine Mitgliedschaftsbescheinigung für die Zeit ab 01.01.1988.

Mit Bescheid vom 29.04.1987 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin seit dem 01.01. 1985 der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Landwirte unterliege; seit Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin am 01.01.1985 sei sie als Arbeitnehmerin bei der Barmer Ersatzkasse - Altötting - pflichtversichert.

Die Beklagte stellte mit dem weiteren Bescheid vom 09.11.1990 gegenüber der Klägerin fest, dass sie als landwirtschaftliche Unternehmerin seit 01.01.1989 Mitglied sei, aufgrund des Arbeitsverlaufs des landwirtschaftlichen Betriebes der Beitragsklasse 09 angehöre und der monatliche Beitrag 382,00 DM betrage. Die Klägerin habe für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.10. 1990 8.638,86 DM und einschließlich des Beitrages für November 1990 insgesamt 9.020,86 DM nachzuzahlen. Sie bot der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Die Beklagte erteilte der Barmer Ersatzkasse am 09.11.1990 eine Versicherungsbescheinigung für die Zeit ab 01.01.1989.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 15.11.1990 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in mehreren Telefonanrufen mitgeteilt habe, sie wolle nicht Mitglied der Beklagten werden. Die Beklagte teilte der Barmer Ersatzkasse am 28.09.1990 mit, sie sei für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig, da die Klägerin eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirtin ausübe; sie beschäftige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in dem landwirtschaftlichen Betrieb und das Einkommen aus der selbständigen Unternehmertätigkeit stelle von der wirtschaftlichen Bedeutung her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar.

Die Klägerin legte am 11.12.1990 gegen den Bescheid vom 09.11. 1990 Widerspruch ein und ließ am 19.12.1990 durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen.

Sie beantragte am 16.03.1992 förmlich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.03.1992 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (01.01.1985) zu stellen. Diese Frist habe sie versäumt. Sollte in dem beim Sozialgericht Kiel anhängig gemachten Rechtsstreit der Beklagten gegen die Barmer Ersatzkasse die Beklagte obsiegen, würde die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin mit Ablauf des 31.12.1988 enden, mit der Folge, dass ein Befreiungsantrag bis spätestens 31.03.1989 zu stellen war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Ausschlussfrist komme nicht in Frage, ebensowenig könnte man unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungs- anspruchs zu einem anderen Ergebnis gelangen. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.1992 Widerspruch ein.

Das Sozialgericht Kiel stellte mit Urteil vom 03.02.1994 in dem oben genannten Rechtsstreit (S 7 Kr 19/92) fest, dass die Beigeladene zu 1) (im vorliegenden Verfahren die Klägerin) seit 1. Januar 1989 nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V ist; zuständig für die Durchführung der Krankenversicherung ist die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Barmer Ersatzkasse hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung am 29.05.1996 zurückgenommen.

Die Klägerin unterbrach vom 01.07.1994 bis 15.08.1994 ihre landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit und wurde mit Bescheid vom 05.12.1994 ab 15.08.1994 von der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreit.

Mit Bescheid vom 13.08.1996 teilte die Beklagte der Klägeri...

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