Art. 1 - 11 Teil 1 [Bis 31.07.2023: ERSTER TEIL] Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Bildung von Personalvertretungen
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
Art. 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgesehen ist, nicht beteiligt.
Art. 3 Verhältnis zum Tarifvertrag
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
Art. 4 Beschäftigte
(1) 1Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter sind nicht Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes.
(2) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.
(3) 1Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtsträgers zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(4) Als Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht
a) |
die in den Art. 58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG [Vom 01.01.2023 bis 30.06.2023: den Art. 57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG; Bis 31.12.2022: Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)] genannten Personen; Gleiches gilt für den Personenkreis nach Art. 73 Abs. 3 BayHIG [Bis 31.12.2022: Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG], |
b) |
in Lehre und Forschung tätige habilitierte Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, |
c) |
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages im Arbeitsverbund mit anderen Beschäftigten in einer Dienststelle tätig zu sein, |
d) |
Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung [Bis 31.07.2023: , sittlichen Besserung] oder Erziehung beschäftigt werden. |
(5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen.
Art. 5 Gruppen
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
Art. 6 Dienststellen
(1) Die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes.
(2) 1Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, sow...