(1) Der Mieter ist im Fall einer Erklärung des Vermieters nach Art. 11 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.

 

(2) Kündigt der Mieter nach Abs. 1, so tritt die Mieterhöhung nach Art. 11 nicht ein.

 

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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