Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vergleich mit Bauträger wegen Mängelgewährleistungsansprüchen
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 29. März 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
IV. Der Antragstellerin zu 1) wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 18.8.1982 BReg. 2 Z 73/81 Bezug genommen.
Nach einer mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Memmingen mit Beschluß vom 29.3.1983 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 23.2.1981 als unbegründet zurückgewiesen und der Antragstellerin zu 1) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
Gegen den ihr am 11.4.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin zu 1) mit Anwaltsschriftsatz am 20.4.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 17.4.1980 zu TOP 3 über die Annahme des Protokolls vom 1.4.1980 für unbegründet erachtet.
a) Es ist auf Grund der von ihm durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Eigentümerversammlung vom 17.4.1980 beschlußfähig gewesen sei, weil in ihr von den vorhandenen 218 Stimmen mindestens 112 anwesend oder rechtswirksam vertreten gewesen seien. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde hat solche auch nicht geltend gemacht.
b) Das Landgericht hat die Bezeichnung des Beschlußgegenstandes (Annahme des Protokolls vom 1.4.1980) in der der Einladung zur Eigentümerversammlung („Dachsanierung und Folgeschäden”) für ausreichend erachtet.
Die dagegen erhobenen Bedenken der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Die Rechtsbeschwerde geht dabei in Übereinstimmung mit der von dem Landgericht getroffenen Auslegung des Eigentümerbeschlusses – die keinen Rechtsfehler erkennen läßt – davon aus, daß mit diesem alle gemeinschaftlichen Gewährleistungsansprüche endgültig erledigt seien.
Das Landgericht hat zur Frage der ausreichenden Bezeichnung des Beschlußgegenstandes in der Einladung ausgeführt: Die Feuchtigkeitsschäden seien den Wohnungseigentümern seit Jahren bekannt gewesen. Aus vorangegangenen Eigentümerversammlungen und nach Berichten des Verwaltungsbeirats sei den Wohnungseigentümern auch die Problematik der drohenden Verjährung bekannt gewesen. Sämtliche Beteiligten hätten daher gewußt, daß nunmehr eine Lösung des Problems gedrängt habe. Sie hätten daher, wenn nicht schon durch die Formulierung dieses Punktes im Einladungsschreiben selbst, so doch wegen dieser Umstände auch mit einer endgültigen Bereinigung der Baumängelschäden rechnen müssen.
Diese von dem Landgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, das Einladungsschreiben habe den Beschlußgegenstand im Sinn des § 23 Abs. 2 WEG ausreichend bezeichnet.
c) Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis auch ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Eigentümerbeschluß über die Annahme des Protokolls ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.
Die Antragstellerin zu 1) hatte bereits mit Schriftsatz vom 16.4.1981 S. 10 (Bl. 136 d.A.) geltend gemacht, der Eigentümerbeschluß widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Das Landgericht hätte dies prüfen müssen. Weil dies rechtsfehlerhaft unterblieb und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, ist der Senat zur eigenen tatrichterlichen Prüfung dieser Frage befugt.
Dabei kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß der Eigentümerbeschluß ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt der Eigentümerbeschluß gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der Antragsgegner zu 1), der zusammen mit seiner Ehefrau Bauträger und Veräußerer der Wohnungen gewesen sei, entgegen seiner Pflicht als Verwalter die Wohnungseigentümer dahingehend unrichtig informiert habe, in den Kaufverträgen sei die Geltung der VOB vereinbart worden und die zweijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen. Auf Grund dieser unrichtigen Information sei der Eigentümerbeschluß zustandegekommen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Wohnungseigentümer haben durch den Eigentümerbeschluß nicht nur endgültig über ihre Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Herrn I. als Bauträger, sondern auch über etwaige Ansprüche gegen ihn als Verwalter verfügt.
(1) Die Wohnungseigentümer haben auf eventuelle weit...