Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschiebungshaftsache
Leitsatz (amtlich)
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft ist grundsätzlich auch noch nach Hauptsacheerledigung zulässig.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 19 Abs. 4; AuslG § 57 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen XIV B 36/01) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 5 T 710/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 8. März 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines indischen Staatsangehörigen.
Mit Beschluß vom 15.2.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Vorbereitung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von höchstens sechs Wochen an.
Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 8.3.2001 zurückgewiesen, der am 9.3.2001 an die Beteiligten hinausgegeben wurde.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene, der am 14.3.2001 aus der Haft entlassen wurde, mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 20.3.2001, eingegangen bei Gericht am selben Tag.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl sich vor seiner Einlegung die Hauptsache erledigt hat.
a) Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß der Betroffene am 14.3.2001 endgültig aus der Haft entlassen wurde (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133). Daß es sich um eine endgültige Haftentlassung handelte, folgt aus der Befristung der Haftdauer im Beschluß des Amtsgerichts. Es war nämlich nicht zu erwarten, daß die Abschiebungshaft bis zum 28.3.2001, dem Ende dieser Befristung, aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts erneut vollzogen werden würde. Zum Entlassungszeitpunkt war der Beschluß des Landgerichts bereits erlassen, da er am 9.3.2001 an die Beteiligten hinausgegeben wurde (vgl. BGH NJW 1976, 1454; 1982, 888/889).
b) Die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtsweggarantie entwickelten Grundsätze gebieten es hier, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ausnahmsweise zuzulassen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432/2433 m.w.N.). Die erlittene Abschiebungshaft verletzt den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) tiefgreifend. Ihre Anordnung hat Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vorbeugend dem Richter vorbehalten.
Da die Vorbereitungshaft die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten soll (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG), ist, anders als bei der Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG), die direkte Belastung durch sie nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der Prozeßordnung gegebenen Instanzenzug kaum erlangen kann. Hinsichtlich dieser Voraussetzung ist die Vorbereitungshaft vergleichbar mit der Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft, welche die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf (vgl. hierzu OLG Karlsruhe InfAuslR 2001, 179/180). Zwar ist § 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG nur Sollvorschrift. Jedoch muß ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Begrenzung der Haftdauer beachtet werden (BayObLGZ 1993, 378), wie dies hier auch geschehen ist.
c) Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG im Hinblick auf dessen Beschluß vom 25.7.1998 (BGHZ 139, 254) ist nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, daß Abschiebungshaft nicht ihrer Natur nach häufig vor gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist (aaO S. 257). Er hat hierbei jedoch auf die gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) abgestellt und auf die Verlängerungsmöglichkeit (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG) hingewiesen. Damit wird deutlich, daß die Entscheidung die Vorbereitungshaft mit ihrer deutlich kürzeren Höchstdauer nicht erfaßt (zur ähnlich gelagerten Problematik der einstweiligen Abschiebungshaft vgl. OLG Karlsruhe aaO).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Das Landgericht konnte ausnahmsweise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, da nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch die Verfahrensbevollmächtigten keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war (vgl. BGH FGPrax 1995, 168/169).
Die den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO) trugen die vom Betroffenen beanstandete Haftanordnung.
Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde, wobei die Dauer der Vorbereitungshaft sechs Wochen nicht überschreiten ...