Leitsatz (amtlich)
1. Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.
2. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.
Normenkette
BGB § 164; GWB § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 123 S. 3, 4; BayVwZVG Art. 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 13.03.2003; Aktenzeichen 120.3-3194.1-05-02/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.3.2003 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.3.2003 in Ziff. 2 aufgehoben und der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegner zu tragen.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.348.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am Flughafen München sollten die Instandhaltungsleistungen für die Gepäckförderanlage im Terminal 2 vergeben werden. Hierfür wurde das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach § 3 Nr. 2c VOL/A-SKR gewählt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Bayerischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger. In der Bekanntmachung ist als „Auftraggeber (Vergabestelle)” jeweils die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH (Beteiligte zu 2) „vertreten durch” die Flughafen München GmbH (Beteiligte zu 3) genannt.
Nachdem sieben Bewerber Teilnahmeanträge eingereicht hatten, wurden nach Prüfung der eingereichten Unterlagen vier Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene (Beteiligte zu 4), als geeignet eingestuft und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Auf dem Deckblatt der an die Bewerber versandten „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots” ist als „Auftraggeber” die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH „vertreten durch” die Flughafen München GmbH genannt. Die Verdingungsunterlagen enthalten mehrfach ausdrücklich Hinweise darauf, dass die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH Auftraggeber ist und die Flughafen München GmbH als deren Vertreter auftritt. Am Ende der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots” ist die „Flughafen München GmbH als Vertreterin der Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH” als Absender genannt. Diese Absenderangabe findet sich gleichlautend auch im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens, z.B. auf einem an alle Bieter gerichteten Schreiben vom 5.11.2002 betreffend die Beantwortung von Bieterfragen, auf einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 28.11.2002 betreffend die Aufklärung des Angebots und die Überarbeitung der Angebotspreise und auf der ggü. der Antragstellerin am 3.2.2003 erfolgten Information nach § 13 Vergabeverordnung. Auch die Ergebnisprotokolle über die mit der Antragstellerin geführten Bietergespräche vom 12.12.2002 und 17.1.2003 weisen als Gesprächspartnerin des Bieters ausdrücklich die „Flughafen München GmbH als Vertreterin der Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH als Vergabestelle” aus.
Die rechnerische Prüfung der von drei Bewerbern, darunter der Antragstellerin und der Beigeladenen, eingereichten Angebote ergab zunächst ebenso wie die Wertung der drei Angebote anhand einer „Bewertungs-Matrix” auf der Grundlage der in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots” genannten Zuschlagskriterien, dass das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle und das Angebot der Beigeladenen an zweiter Stelle lagen. Die mit den Bietern in mehreren Verhandlungsrunden geführten Bietergespräche, die jeweils Änderungen des Angebotsinhalts und Preisanpassungen zum Gegenstand hatten, führten dazu, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene preislich reduzierte Angebote einreichten. Das Angebot der Beigeladenen lag zuletzt preislich unter dem Angebot der Antragstellerin.
Nach Abschluss des internen Wertungsverfahrens informierte die Flughafen München GmbH als Vertreterin der Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH die Antragstellerin mit Schreiben vom 3.2.2003 gem. § 13 Vergabeverordnung darüber, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, das nach der letzten Preisrunde das wirtschaftlichste Angebot aller Bieter gewesen sei. Die Antragstellerin rügte daraufhin mit Schreiben vom 10.2.2003 die vorgesehene Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene. Sie machte dabei im wesentlichen geltend, dass die Beigeladene ihr günstigeres Angebot deshalb habe unterbreiten können, weil die Vergabestelle die Beigeladene in unzulässiger Weise von ihrem Angebotspreis unterrichtet habe. Die Rüge blieb erfolglos.
Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 11.2.2003 bei der Vergabekammer Nachprüfungsantrag gegen die Flughafen München GmbH mit dem Ziel, auf der Basis ihres letzten Angebots als Mindestbieter den Zuschlag zu erhalten und den Ausschluss der Beigeladenen von dem Vergab...