Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Eintragung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Erlangen |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1955/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Wohnhaus mit 9 Wohnungen, 11 Kellerabteilen, 4 Garagen und 5 Abstellplätzen errichtet.
Mit notarieller Urkunde vom 27.8.1990 hat die Beteiligte nach § 8 WEG das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt; mit 9 Miteigentumsanteilen hat sie das Sondereigentum an je einer Wohnung einschließlich eines Kellerabteils, mit zwei Miteigentumsanteilen das Sondereigentum an je einem Kellerabteil und an vier Miteigentumsanteilen das Sondereigentum an je einer Garage verbunden. In dem mit der Teilungserklärung vorgelegten Aufteilungsplan sind die Räume der einzelnen Wohnungen jeweils mit den gleichen Nummern (1–9) versehen. Die Kellerabteile sind teils mit den Nummern 1 – 11, teils mit den Buchstaben GE bezeichnet, die Garagen mit den Nummern 1 – 4.
Mit Nachtragsurkunde vom 18.10.1990 erklärte die Beteiligte, daß einzelne Kellerabteile mit anderen Wohnungen verbunden sein sollen als es den im Aufteilungsplan eingetragenen Nummern entspricht.
Beide Urkunden wurden dem Grundbuchamt am 9.11.1990 zur Eintragung der Wohnungs- und Teileigentumsrechte vorgelegt, ferner mehrere Kaufverträge und Grundschuldbewilligungen.
Mit Zwischenverfügung vom 19.12.1990 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – beanstandet, daß einige Wohnungen und die dazugehörigen Kellerabteile im Aufteilungsplan nicht die gleichen Nummern trügen, wie dies § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz WEG verlange. Vorzulegen sei ein abgeänderter Kelleraufteilungsplan mit Vermerk des Landratsamts sowie entsprechende Nachtragsurkunden zur Teilungserklärung sowie zu den Kaufverträgen und Grundschuldbestellungsurkunden.
Die als Beschwerde behandelte Erinnerung der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.5.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz WEG seien alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Das sei dahin zu verstehen, daß alle im Sondereigentum stehenden Einzelräume, wie Keller, Speicher oder Garagen, mit der gleichen Nummer zu bezeichnen seien wie das in sich abgeschlossene Wohnungseigentum, dem diese Einzelräume zugewiesen seien. Dies müsse sich aus dem Aufteilungsplan ergeben. Der mit der Eintragungsbewilligung vorgelegte Aufteilungsplan entspreche diesem Erfordernis nicht, da durch den Nachtrag zur Teilungserklärung die Zuordnung einiger Kellerabteile zu den Wohnungen geändert worden sei. Daß die Beteiligte die Zuordnung erst nach Beurkundung der Teilungserklärung geändert habe, sei unerheblich, weil beide Urkunden zugleich dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt worden seien. Das Grundbuchamt verlange daher zu Recht entsprechende Änderungen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Eintragungsvoraussetzungen für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Weg der Teilung sind ein Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO, die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG des voreingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) als Eintragungsbewilligung sowie die in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG bezeichneten Anlagen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449). Dies alles liegt hier zwar vor, doch hat das Grundbuchamt zu Recht beanstandet, daß der Aufteilungsplan für das Kellergeschoß inhaltlich nicht mit der Teilungserklärung übereinstimmt.
b) Der nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG der Eintragungsbewilligung beizufügende Aufteilungsplan soll sicherstellen, daß das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen und geeigneten Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar abgesteckt werden. Durch zulässige (doppelte) Bezugnahme wird er Inhalt des Wohnungsgrundbuchs und nimmt daher am öffentlichen Glauben teil (BayObLGZ 1980, 226/229 m.w.Nachw.). Der Zweck des Grundbuchs, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und zu erhalten, verlangt klare und eindeutige Erklärungen der Beteiligten und dementsprechende Eintragungen. Der Inhalt eines dinglichen Rechts muß sich deshalb mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen ergeben (BayObLGZ 1980, 226/229).
c) Um diesen Anforderungen zu genügen, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30.7.1973 (BGBl 1973 I S. 910) in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG der Halbsatz angefügt: „alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.”
Die amtliche Beg...