Leitsatz (amtlich)
1. Ein an mehrere alternative Bedingungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch wird durch nur eine Vormerkung gesichert.
2. Überlassen Eheleute ihre gemeinschaftliche Eigentumswohnung an einen Abkömmling und soll jedem der Ehegatten ein durch Vormerkung zu sichernder Rückübereignungsanspruch gegen den Erwerber zustehen, so handelt es sich um nebeneinander selbstständig bestehende Berechtigungen, auf die § 47 GBO nicht anwendbar ist.
Normenkette
BGB §§ 158, 883; GBO § 47
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2139/01) |
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels, auf Eintragung des Nießbrauchs und auf Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung der bedingten Übereignungsansprüche gem. notarieller Urkunde vom 14.12.2000 (URNr.: 2 – 4859/2000) zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1), die Eltern des Beteiligten zu 2), sind im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer einer Wohnung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2000 ließen sie die Wohnung an den Beteiligten zu 2) auf und bewilligten und beantragten, den Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.
Dabei behielten sie sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und bewilligten und beantragten, den Nießbrauch für die Veräußerer als Berechtigte gem. § 428 BGB an rangbereiter Stelle mit dem Vermerk in das Grundbuch einzutragen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Außerdem behielten sie sich das Recht vor, Rückübereignung verlangen zu können, wenn der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger
a) vor dem Veräußerer verstirbt oder
b) einen Vertrag abschließt, der ihn zur vollständigen oder teilweisen Übereignung des in Abschn. 2.1. bezeichneten Grundstückseigentums verpflichtet oder
c) die Eintragung von Rechten in Abt.II oder in Abt.III des Grundbuchs bewilligt oder wenn das Grundstückseigentum im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt oder wenn auf seine Veranlassung ein Zwangsversteigerungstermin zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt ist oder
d) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder
e) grob undankbar i.S.d. § 530 BGB ist oder
f) eine Ehe eingeht und nicht sichergestellt ist, dass der Ehegatte im Falle deren Auflösung unter Lebenden (insb. im Fall der Scheidung) aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem hier geschenkten Grundstück noch an dessen Wert beteiligt ist und dass er hierwegen auch keine güterstandsbezogenen Ansprüche (insb. auch wegen Wertveränderungen während der Ehezeit) hat.
Zur Sicherung der genannten Rückübereignungsansprüche bewilligten und beantragten die Vertragsteile zugunsten jedes Veräußerers eine Vormerkung – untereinander im Gleichrang –, deren Sicherungswirkung jeweils mit dem Tod des Berechtigten endet, in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 17.1.2001 die Eintragungsanträge abgewiesen. Das LG hat am 7.3.2001 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Der Senat hat mit Beschluss vom 2.8.2001 (BayObLGZ 2001, 190) die weitere Beschwerde der Beteiligten dem BGH zur Entscheidung vorgelegt, weil er hinsichtlich der Frage, ob der Rückübertragungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers vormerkungsfähig ist, von einer Entscheidung des OLG Hamm abweichen wollte. Der BGH hat mit Beschluss (BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – V ZB 30/01, MDR 2002, 1303 = BGHReport 2002, 813) auf die weitere Beschwerde der Beteiligten den Beschluss des AG vom 17.1.2001 und den Beschluss des LG vom 7.3.2001 aufgehoben. Außerdem hat er das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1) im Fall des groben Undanks des Beteiligten zu 2) oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Im Übrigen wurde die Sache an den Senat zurückgegeben.
II. 1. Aufgrund der Entscheidung des BGH hat der Senat noch über die Begründetheit der im Verfahrensverbund gem. § 16 Abs. 2 GBO stehenden Eintragungsanträge zu entscheiden.
In dieser Entscheidung wurde zwar das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1) im Fall des groben Undanks des Beteiligten zu 2) oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Die nach § 16 Abs. 2 GBO angestrebte einheitliche Sachentscheidung kann aber nur erreicht werden, wenn insoweit nicht das Grundbuchamt, sondern auch der Senat entscheidet, ob die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurückgewiesen oder insgesamt vollzogen werden (BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – V ZB 30/01, MDR 2002, 1303 = BGHReport 2002, 813). Dabei kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Eintragungsanträge aufgrund des, vom BGH noch nicht verbeschiedeten Teils der weiteren B...