Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstandsbestimmung
Normenkette
EGZPO § 9; ZPO §§ 12, 17, 21, 36 Abs. 1 Nr. 3, §§ 59-60, 281 Abs. 2 S. 4
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit seiner zu dem Amtsgericht München erhobenen Klage von der Antragsgegnerin zu 1) Einsicht in ein Schadensgutachten und von der Antragsgegnerin zu 2) die Zustimmung zur Gewährung der Einsicht in dieses Schadensgutachten durch den Sachverständigen.
Nach dem Klagevorbringen ist der im Bezirk des Landgerichts Regensburg ansässige Antragsteller Eigentümer eines neu erbauten Wohnhauses, das ebenfalls im Bezirk des Landgerichts Regensburg liegt. Am 1. April 2015 sei es dort bei Arbeiten am Stromnetz zu einem Schaden gekommen. Die Antragsgegnerin zu 1), der die Klage unter einer Anschrift im Bezirk des Landgerichts München I zugestellt wurde, sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Antragsgegnerin zu 2), die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf hat, sei von der Antragsgegnerin zu 1) mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt worden. Die Antragsgegnerin zu 2) habe ihrerseits den Sachverständigen damit beauftragt, in dessen Gutachten der Antragsteller Einsicht begehre. Der Sachverständige sei zur Schadenbegutachtung im Anwesen des Antragstellers erschienen und habe ihm gesagt, der Schaden sei erheblich, da das gesamte Leitungsnetz ausgetauscht werden müsse; sein schriftliches Gutachten werde er der Antragsgegnerin zu 2) übermitteln. Ein schriftliches Gutachten dieses Sachverständigen habe der Antragsteller nicht erhalten. Bei dem Landgericht Regensburg sei dann ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden. Vor Erhebung der Hauptsacheklage wolle er sich mit dem Gutachten des ursprünglich eingeschalteten Sachverständigen auseinandersetzen. Da es diesem Sachverständigen aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 2) untersagt sei, das Gutachten herauszugeben, nehme er beide Antragsgegnerinnen in Anspruch.
Nachdem der Antragsteller den Schadensbetrag auf 30.000,00 EUR geschätzt hat, hat das Amtsgericht München den Streitwert auf 1/4 dieser Summe festgesetzt und sich mit Beschluss vom 23. April 2019 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.
Auf den Hinweis des Landgerichts München I, es sei hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) örtlich unzuständig, es sei denn, sie lasse sich rügelos zur Sache ein, hat die Antragsgegnerin zu 2) die örtliche Unzuständigkeit gerügt. Für diesen Fall hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht München mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts abzugeben. Er habe die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen verklagt.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat eingewandt, eine Gerichtstandsbestimmung sei wegen der bindenden Verweisung des Amtsgerichts München nicht mehr möglich. Im Übrigen sie das Oberlandesgericht München für einen Bestimmungsantrag nicht zuständig.
Das Landgericht München I hat sich mit Beschluss vom 6. Juni 2019 hinsichtlich der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit, sich zu dem Bestimmungsantrag zu äußern. Die Antragsgegnerin zu 1) hat eingewandt, der Antragsteller habe das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen auch deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin zu 1) nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand (Hannover) in Anspruch genommen werde. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich diesen Einwänden angeschlossen.
Auf den Hinweis, der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1), die ausweislich des Handelsregisters im Wege des Formwechsels umgewandelt worden sei und ihren Sitz in Hannover habe, werde dahingehend verstanden, dass sie an der - auch von ihr -angegebenen Adresse in München eine Niederlassung habe, hat sie dies als zutreffend bestätigt.
II. Auf Antrag des Antragstellers wird im Passivrubrum der Formwechsel der Antragsgegnerin zu 1) berücksichtigt.
Der Senat bestimmt auf den zulässigen Antrag das Landgericht München I als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Düsseldorf) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hi...