Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen UR II 37/92) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5057/93) |
Tenor
I. Den Antragstellern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. August 1994 gewährt.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. August 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – vom 10. November 1993, jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung, aufgehoben.
III. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes untersagt, den Vogelbeerbaum auf der Sondernutzungsfläche südlich vor der Wohnung Nr. 16 zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
IV. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. An der vor ihrer Erdgeschoßwohnung liegenden Grundstücksfläche ist den Antragstellern das Sondernutzungsrecht eingeräumt. Auf dieser Fläche steht ca. 1 m bis 2 m von der Außenwand des Hauses entfernt ein etwa 6 m hoher Vogelbeerbaum. Dieser stand dort bereits vor Errichtung der Wohnanlage und war zum Zeitpunkt der Erstellung der Teilungserklärung nach den Angaben der Antragsteller höher als 5 m, unstreitig jedenfalls höher als 3 m.
In § 18 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. bestimmt:
… Die Sondernutzungsberechtigten können in den ihnen zugeordneten Gartenanteilen nach ihrer Wahl Blumen oder Ziersträucher pflanzen. …
Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von 3,00 m nicht überschreiten. Die Rechte anderer Wohnungseigentümer oder Bewohner der Anlage dürfen durch die Anpflanzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. …
Kommt ein Sondernutzungsberechtigter einer Aufforderung des Verwalters zur Versetzung des Gartenanteils in einen hiernach maßgeblichen Zustand nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des betroffenen Sondernutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. …
Mit Schreiben vom 9.7.1992 kündigte die Verwalterin unter Berufung auf § 18 Nr. 2 GO die Entfernung des Vogelbeerbaumes auf Kosten der Antragsteller an.
Die Antragsteller haben daraufhin beantragt, den Antragsgegnern bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 DM für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den Vogelbeerbaum zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das Amtsgericht hat am 10.11.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.8.1994 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Beschluß des Landgerichts ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 22.8.1994 zugestellt worden. Am 4.10.1994 haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt.
II.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig und begründet.
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt waren die Antragsteller ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müßten, an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gehindert. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist ihnen daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, § 22 Abs. 2 FGG.
Ist ein Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung längere Zeit ortsabwesend, so hat er sicherzustellen, daß im Fall der Zustellung einer Entscheidung seine Verfahrensbevollmächtigten mit ihm Verbindung aufnehmen können oder notfalls zur Fristwahrung Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 1988, 2672; VersR 1989, 104; BayObLG WUM 1994, 167 f. m.w.Nachw.).
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, die danach erforderlichen Vorkehrungen hier getroffen zu haben. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht hat am 22.6.1994 stattgefunden. Die Antragsteller waren in der Zeit vom 2.8.1994 bis 30.8.1994 in Bad Laasphe zur Kur und vom 31.8. bis 6.9.1994 im Urlaub in Berchtesgaden. Sie hatten für die Zeit des Kuraufenthalts der Deutschen Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben glaubhaft gemacht, noch am Tag der Zustellung die Beschwerdeentscheidung den Antragstellern unter ihrer Heimatanschrift zugeschickt zu haben. Die Antragsteller haben eidesstattlich versichert, diese Mitteilung nicht erhalten zu haben und erst am 20.9.1994 anläßlich einer Besprechung mit ihren Verfahrensbevollmächtigten in anderer Sache von dem Beschluß des Landgerichts Kenntnis erhalten zu ha...