Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 23 EGGVG muss innerhalb der Frist von § 26 EGGVG ein Sachverhalt vorgetragen werden, der eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Maßnahme in der Gestalt des Beschwerdebescheides zumindest möglich erscheinen lässt. Für die Fristwahrung genügt es nicht, dass sich der Betroffene in der Antragsschrift einen weiteren Sachvortrag vorbehält.
2. Wird ein Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gestellt, muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb der Betroffene meint, einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme zu haben. Stand der Behörde bei Erlass des Justizverwaltungsakts ein Ermessensspielraum zur Verfügung, muss der Antragsteller behaupten, es liege ein Ermessensmissbrauch vor oder die Behörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 GG verletzt. Eine bloße Beeinträchtigung von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen gibt noch kein Antragsrecht.
Normenkette
EGGVG §§ 23-24, 26
Tenor
- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 21. Oktober 2022 wird auf Kosten der Betroffenen unter Festsetzung eines Geschäftswerts von 5.000 € als unzulässig verworfen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Abweichung vom Vollstreckungsplan und Einweisung in die Bezirkskrankenhäuser (BKH) Parsberg oder Regensburg und begehrt den Ausspruch der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die gegen sie angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in einem dieser Bezirkskrankenhäuser antreten zu dürfen, hilfsweise eine Neubescheidung ihres Antrags. Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Am 31. Mai 2022 hat die Antragstellerin bei der für ihre Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth beantragt, in Abweichung zum Vollstreckungsplan in das BKH Parsberg eingewiesen zu werden. Nachdem sich das BKH Parsberg auf Anfrage der Staatsanwaltschaft gegen eine Aufnahme der Betroffenen ausgesprochen hatte, hat die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2022 die Einweisung der Betroffenen in das nach dem Vollstreckungsplan zuständige BKH Taufkirchen angeordnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2022 hat die Betroffene beantragt, die Therapie im BKH Regensburg antreten zu dürfen. Ihre Anträge auf Einweisung in die Bezirkskrankenhäuser Parsberg oder Regensburg hat sie am 23. September 2022 wiederholt und weiter ausgeführt, während das Bezirksklinikum Regensburg Einwände gegen ihre Aufnahme geltend gemacht hat. Am 11. Oktober 2022 hat sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Einweisung in das BKH Taufkirchen eingelegt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth unter Hinweis auf die fehlende Aufnahmebereitschaft der Bezirkskrankenhäuser Regensburg und Parsberg die Anträge auf eine vom Vollstreckungsplan abweichende Einweisung abgelehnt und eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Bescheid vom 21. Oktober 2022, zugestellt am 26. Oktober 2022, zurückgewiesen. Mit Antrag vom 24. November 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen unter Bezugnahme auf vormalige Schriftsätze beantragt, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Betroffene in das BKH Regensburg oder Parsberg einzuweisen, hilfsweise die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, den Antrag neu zu bescheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 6. Dezember 2022 beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2022 hat die Antragstellerin dem Senat den Sachverhalt dargelegt und ihren Antrag näher ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft habe über den Antrag auf Abweichung vom Vollstreckungsplan nicht ermessenfehlerfrei entschieden und ihre Ansprüche aus Art. 6 GG und auf Resozialisierung nicht berücksichtigt. Nunmehr befinde sie sich seit dem 1. November 2022 im Bezirkskrankenhaus Taufkirchen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2022 hat sie ergänzend die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 24. Januar 2023 ist die Betroffene auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrages hingewiesen worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist nicht erfolgt.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG vom 24. November 2022, bei Gericht eingegangen am 25....